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L55005 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SalzburgNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 48 Abs. 1 lit. g Slbg NatSchG 1999 ist ein Ansuchen um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zurückzuweisen, wenn die nach § 24 Abs. 3 Slbg ROG 1998 erforderliche Bewilligung nicht vorgelegt wird. Die Naturschutzbehörde ist auch zur Beurteilung, ob eine Einzelbewilligung im Sinne des § 24 Abs. 3 Slbg ROG 1998 erforderlich ist, zuständig. Der Naturschutzbehörde obliegt es dabei, im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Zurückweisungsgrundes (in Form eines Antragsmangels) zu prüfen, ob die erwähnte Einzelbewilligung "erforderlich" ist; dies ist anhand der raumordnungsrechtlichen Regelungen zu untersuchen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/10/0055).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 48, Absatz eins, Litera g, Slbg NatSchG 1999 ist ein Ansuchen um Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zurückzuweisen, wenn die nach Paragraph 24, Absatz 3, Slbg ROG 1998 erforderliche Bewilligung nicht vorgelegt wird. Die Naturschutzbehörde ist auch zur Beurteilung, ob eine Einzelbewilligung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, Slbg ROG 1998 erforderlich ist, zuständig. Der Naturschutzbehörde obliegt es dabei, im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Zurückweisungsgrundes (in Form eines Antragsmangels) zu prüfen, ob die erwähnte Einzelbewilligung "erforderlich" ist; dies ist anhand der raumordnungsrechtlichen Regelungen zu untersuchen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2006/10/0055).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004100187.X01Im RIS seit
18.06.2009Zuletzt aktualisiert am
30.07.2009