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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138;Rechtssatz
Werden nicht bewilligungspflichtige Anlagen, wie etwa flüssigkeitsdichte Senkgruben, mangelhaft gewartet oder tritt ein sonstiges Baugebrechen an einer bestehenden Senkgrube auf und kommt es dadurch zu einer Gewässergefährdung, so ist nach § 31 WRG 1959 vorzugehen. Nur wenn die Anlage von vornherein so angelegt ist, dass mit einer Gewässerbeeinträchtigung zu rechnen ist, oder wenn Undichtheiten (Überläufe) vorsätzlich geschaffen wurden, ist eine derartige Anlage bewilligungspflichtig und nach den §§ 32 und 138 legcit zu behandeln.Werden nicht bewilligungspflichtige Anlagen, wie etwa flüssigkeitsdichte Senkgruben, mangelhaft gewartet oder tritt ein sonstiges Baugebrechen an einer bestehenden Senkgrube auf und kommt es dadurch zu einer Gewässergefährdung, so ist nach Paragraph 31, WRG 1959 vorzugehen. Nur wenn die Anlage von vornherein so angelegt ist, dass mit einer Gewässerbeeinträchtigung zu rechnen ist, oder wenn Undichtheiten (Überläufe) vorsätzlich geschaffen wurden, ist eine derartige Anlage bewilligungspflichtig und nach den Paragraphen 32 und 138 legcit zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070030.X06Im RIS seit
07.08.2009Zuletzt aktualisiert am
02.12.2009