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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0078 E 26. November 1987 RS 1Stammrechtssatz
Senkgruben sind im Hinblick darauf, dass mit ihnen keine Einwirkungen auf Gewässer verbunden sind, wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig (Ausnahme: allfällige Bewilligungspflicht in Schutz- oder Schongebieten) und demnach - abgesehen von der Gewässeraufsicht - einer wasserrechtsbehördlichen Einflussnahme auch in Bezug auf die Überprüfung ihres Zustandes (hier: Dichtheit) entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070030.X05Im RIS seit
07.08.2009Zuletzt aktualisiert am
02.12.2009