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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0569/70 E 23. Oktober 1970 VwSlg 7893 A/1970 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Übertretung nach §§ 32 Abs 1 und 137 WRG 1959 kommt der Nichteinhaltung der in § 31 Abs 1 gebotenen Vorsorgen keinerlei Tatbestandsmäßigkeit zu, sondern ausschließlich der verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung bzw. Verunreinigung. (hier: durch Regenfälle bedingtes überfließen von Jauche in einen Bach)Bei der Übertretung nach Paragraphen 32, Absatz eins und 137 WRG 1959 kommt der Nichteinhaltung der in Paragraph 31, Absatz eins, gebotenen Vorsorgen keinerlei Tatbestandsmäßigkeit zu, sondern ausschließlich der verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung bzw. Verunreinigung. (hier: durch Regenfälle bedingtes überfließen von Jauche in einen Bach)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070030.X03Im RIS seit
07.08.2009Zuletzt aktualisiert am
02.12.2009