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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0123 E 11. März 1999 RS 1Stammrechtssatz
Für das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung nach § 138 WRG 1959 kommt es lediglich darauf an, ob eine Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig war und sie ohne Vorliegen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung gesetzt wurde (Hinweis E 26. Mai 1998, 97/07/0060), während die zivilrechtliche Befugnis zur Setzung der Maßnahme völlig irrelevant ist.Für das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung nach Paragraph 138, WRG 1959 kommt es lediglich darauf an, ob eine Maßnahme wasserrechtlich bewilligungspflichtig war und sie ohne Vorliegen einer solchen wasserrechtlichen Bewilligung gesetzt wurde (Hinweis E 26. Mai 1998, 97/07/0060), während die zivilrechtliche Befugnis zur Setzung der Maßnahme völlig irrelevant ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009070030.X01Im RIS seit
07.08.2009Zuletzt aktualisiert am
02.12.2009