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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
B-VG Art49;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/12/0050 E 22. April 2009 RS 2Stammrechtssatz
Pauschalierte Nebengebühren können nur dann zustehen, wenn entweder gegenüber dem Beamten bereits ein rechtskräftiger Pauschalierungsbescheid erlassen worden wäre (Einzelpauschalierung) oder aber, wenn durch eine gehörig kundgemachte Rechtsverordnung eine solche Pauschalierung für bestimmte Gruppen von Dienstnehmern (deren einer der Beamte angehört) wirksam vorgenommen worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120158.X03Im RIS seit
18.06.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009