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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/07/0054 E 12. März 1991 RS 3 (Hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Behörde darf sich zwar über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen; es liegt jedoch im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß bei genügend geklärtem Sachverhalt weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S 411 f). Ob die Behörde einen zweiten Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen; will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen; wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht schlüssig wäre, müßte von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S 450 und 453 f).Die Behörde darf sich zwar über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen; es liegt jedoch im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß bei genügend geklärtem Sachverhalt weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt zu werden brauchen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S 411 f). Ob die Behörde einen zweiten Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen; will eine Partei außer dem bereits vorliegenden Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und dieses der Behörde vorzulegen; wenn allerdings das bereits vorliegende Gutachten nicht schlüssig wäre, müßte von Amts wegen ein anderer Sachverständiger herangezogen werden (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 1987, S 450 und 453 f).
Schlagworte
freie Beweiswürdigung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Ergänzung Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende PrivatgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120148.X01Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009