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20/02 FamilienrechtNorm
EheG §55 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0076 E 26. Juni 2002 VwSlg 15855 A/2002 RS 1Stammrechtssatz
Die Berücksichtigung des Verschuldensausspruches nach § 61 Abs. 3 EheG in der Regelung des § 19 PG 1965 erhielt vor dem Hintergrund normativen Charakter, dass nach dem Eherechtsänderungsgesetz 1978 -Die Berücksichtigung des Verschuldensausspruches nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG in der Regelung des Paragraph 19, PG 1965 erhielt vor dem Hintergrund normativen Charakter, dass nach dem Eherechtsänderungsgesetz 1978 -
im Unterschied zur Rechtslage zuvor - der an der Zerrüttung schuldlose Ehegatte eine Scheidung nicht mehr grundsätzlich verhindern und sich auf diese Weise den Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe sichern konnte. Nach § 55 Abs. 1 und 2 EheG in der ab 1. Juli 1978 geltenden neuen Fassung wurde die Widerspruchsmöglichkeit des schuldlosen Ehegatten stark eingeschränkt und die Scheidung erleichtert; als Ausgleich dafür wurden die unterhaltsrechtlichen Maßnahmen nach § 61 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 Abs. 2 EheG (in der neuen Fassung) getroffen. Der Versorgungsbezug einer unschuldig geschiedenen Ehegattin sollte grundsätzlich dem einer Witwe gleichgestellt werden (Hinweis E VwGH 14.10.1992, 92/12/0198). Diese Gleichstellung fand im Gesetz insofern Niederschlag, als nach § 19 Abs. 4a PG 1965 - bei entsprechender Ehedauer bzw. entsprechendem Lebensalter des früheren Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung - die Kürzungsregelung des § 19 Abs. 4 PG 1965 auf unschuldig geschiedene frühere Ehegatten keine Anwendung zu finden hatte. Darin liegt die pensionsrechtliche Besserstellung schuldlos geschiedener Ehegatten gegenüber denjenigen, die entweder nicht schuldlos geschieden wurden oder die - vor dem 1. Juli 1978 - die Scheidung der Ehe nicht verhindert hatten; damit wird hinsichtlich der Berechnung des Versorgungsbezuges die Gleichstellung des unschuldig geschiedenen früheren Ehegatten mit einem überlebenden Ehegatten (der Witwe oder dem Witwer) erreicht. im Unterschied zur Rechtslage zuvor - der an der Zerrüttung schuldlose Ehegatte eine Scheidung nicht mehr grundsätzlich verhindern und sich auf diese Weise den Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe sichern konnte. Nach Paragraph 55, Absatz eins und 2 EheG in der ab 1. Juli 1978 geltenden neuen Fassung wurde die Widerspruchsmöglichkeit des schuldlosen Ehegatten stark eingeschränkt und die Scheidung erleichtert; als Ausgleich dafür wurden die unterhaltsrechtlichen Maßnahmen nach Paragraph 61, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 2, EheG (in der neuen Fassung) getroffen. Der Versorgungsbezug einer unschuldig geschiedenen Ehegattin sollte grundsätzlich dem einer Witwe gleichgestellt werden (Hinweis E VwGH 14.10.1992, 92/12/0198). Diese Gleichstellung fand im Gesetz insofern Niederschlag, als nach Paragraph 19, Absatz 4 a, PG 1965 - bei entsprechender Ehedauer bzw. entsprechendem Lebensalter des früheren Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung - die Kürzungsregelung des Paragraph 19, Absatz 4, PG 1965 auf unschuldig geschiedene frühere Ehegatten keine Anwendung zu finden hatte. Darin liegt die pensionsrechtliche Besserstellung schuldlos geschiedener Ehegatten gegenüber denjenigen, die entweder nicht schuldlos geschieden wurden oder die - vor dem 1. Juli 1978 - die Scheidung der Ehe nicht verhindert hatten; damit wird hinsichtlich der Berechnung des Versorgungsbezuges die Gleichstellung des unschuldig geschiedenen früheren Ehegatten mit einem überlebenden Ehegatten (der Witwe oder dem Witwer) erreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120147.X01Im RIS seit
23.06.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009