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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §54 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/12/0146Rechtssatz
Nach § 54 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 362, können unter anderem in Dienstrechtsangelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges Rechtsmittel eingebracht werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg.: "können") unterliegt es keinem Zweifel, dass damit eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen wird und daneben die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten unbenommen bleibt (so bereits W. Zach in Anm. 11 zu § 54 Abs. 3 BDG 1979 in der 40. Lieferung von Chr. Zach und Koblizek (Hrsg. seit der 91. Ergänzungslieferung), "Beamten-Dienstrecht"). In diesem Sinn sprechen auch die ErläutRV zur Art. I Z. 5 dieser Novelle, 128 BlgNR XVIII. GP, davon, dass bei der Einbringung von Rechtsmitteln, Devolutionsanträgen usw. die Einhaltung des Dienstweges nicht mehr zwingend vorgeschrieben wird. Macht aber der Beamte von der ihm eingeräumten Möglichkeit nach § 54 Abs. 3 BDG 1979 nicht Gebrauch, sondern bringt sein Rechtsmittel im Dienstweg (im Verständnis des § 54 Abs. 1 leg. cit.) ein, so ist § 6 DVG 1984 anzuwenden.Nach Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins, BDG 1979 in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 362, können unter anderem in Dienstrechtsangelegenheiten ohne Einhaltung des Dienstweges Rechtsmittel eingebracht werden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg.: "können") unterliegt es keinem Zweifel, dass damit eine zusätzliche Möglichkeit geschaffen wird und daneben die Einhaltung des Dienstweges dem Beamten unbenommen bleibt (so bereits W. Zach in Anmerkung 11 zu Paragraph 54, Absatz 3, BDG 1979 in der 40. Lieferung von Chr. Zach und Koblizek (Hrsg. seit der 91. Ergänzungslieferung), "Beamten-Dienstrecht"). In diesem Sinn sprechen auch die ErläutRV zur Artikel römisch eins, Ziffer 5, dieser Novelle, 128 BlgNR römisch achtzehn. GP, davon, dass bei der Einbringung von Rechtsmitteln, Devolutionsanträgen usw. die Einhaltung des Dienstweges nicht mehr zwingend vorgeschrieben wird. Macht aber der Beamte von der ihm eingeräumten Möglichkeit nach Paragraph 54, Absatz 3, BDG 1979 nicht Gebrauch, sondern bringt sein Rechtsmittel im Dienstweg (im Verständnis des Paragraph 54, Absatz eins, leg. cit.) ein, so ist Paragraph 6, DVG 1984 anzuwenden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120145.X05Im RIS seit
29.07.2009Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009