RS Vwgh 2009/5/20 2008/12/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
12/03 Entsendung ins Ausland
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AZHG 1999 §25 Abs5;
AZHG 1999 §25 Abs6 Z2;
B-VG Art20 Abs1;
GehG 1956 §101a Abs1 idF 2003/I/130;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/12/0146

Rechtssatz

Der nach § 25 Abs. 6 Z. 2 AZHG 1999 maßgebliche militärische Bedarf orientiert sich primär an den von den Trägern der Organisationshoheit zu bestimmenden Zielsetzungen der Einheit. Die Behörde hat diesbezüglich zum Ausdruck gebracht, dass die organisatorische Widmung des nunmehr vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes in Richtung einer Auslandseinsatzbereitschaft nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang ist allerdings näher festzustellen, durch wen diese Festlegung innerhalb der von der Behörde gewidmeten Organisationseinheit oder deren Teil im Sinn des § 101a Abs. 1 GehG 1956 vorgenommen wird. Sollte ein solcher organisatorischer Akt (Erlass) vorliegen, erheischt das Gesetz keine Überprüfung dieser Maßnahme auf ihre Zweckmäßigkeit, respektive ihre außen- und sicherheitspolitische Opportunität hin (vgl. die ErläutRV zur 2. Dienstrechts-Novelle 2003, 283 BlgNR XXII. GP 37), sondern vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund lediglich eine solche im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 B-VG sowie auf das der Verfassung immanente Sachlichkeitsgebot (Willkürverbot). Mangelt es in Ansehung eines einzelnen Arbeitsplatzes einer Widmung und begegnet der Organisationsakt im Rahmen einer "Grobprüfung" auch nicht den genannten Bedenken, so wäre vom Fehlen eines militärischen Bedarfes auszugehen und eine Feststellung im Sinn des § 25 Abs. 5 AZHG 1999 zu treffen.Der nach Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 2, AZHG 1999 maßgebliche militärische Bedarf orientiert sich primär an den von den Trägern der Organisationshoheit zu bestimmenden Zielsetzungen der Einheit. Die Behörde hat diesbezüglich zum Ausdruck gebracht, dass die organisatorische Widmung des nunmehr vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes in Richtung einer Auslandseinsatzbereitschaft nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang ist allerdings näher festzustellen, durch wen diese Festlegung innerhalb der von der Behörde gewidmeten Organisationseinheit oder deren Teil im Sinn des Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG 1956 vorgenommen wird. Sollte ein solcher organisatorischer Akt (Erlass) vorliegen, erheischt das Gesetz keine Überprüfung dieser Maßnahme auf ihre Zweckmäßigkeit, respektive ihre außen- und sicherheitspolitische Opportunität hin vergleiche die ErläutRV zur 2. Dienstrechts-Novelle 2003, 283 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 37), sondern vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund lediglich eine solche im Hinblick auf die Voraussetzungen des Artikel 20, Absatz eins, B-VG sowie auf das der Verfassung immanente Sachlichkeitsgebot (Willkürverbot). Mangelt es in Ansehung eines einzelnen Arbeitsplatzes einer Widmung und begegnet der Organisationsakt im Rahmen einer "Grobprüfung" auch nicht den genannten Bedenken, so wäre vom Fehlen eines militärischen Bedarfes auszugehen und eine Feststellung im Sinn des Paragraph 25, Absatz 5, AZHG 1999 zu treffen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120145.X04

Im RIS seit

29.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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