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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AZHG 1999 §25 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/12/0146Rechtssatz
Der nach § 25 Abs. 6 Z. 2 AZHG 1999 maßgebliche militärische Bedarf orientiert sich primär an den von den Trägern der Organisationshoheit zu bestimmenden Zielsetzungen der Einheit. Die Behörde hat diesbezüglich zum Ausdruck gebracht, dass die organisatorische Widmung des nunmehr vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes in Richtung einer Auslandseinsatzbereitschaft nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang ist allerdings näher festzustellen, durch wen diese Festlegung innerhalb der von der Behörde gewidmeten Organisationseinheit oder deren Teil im Sinn des § 101a Abs. 1 GehG 1956 vorgenommen wird. Sollte ein solcher organisatorischer Akt (Erlass) vorliegen, erheischt das Gesetz keine Überprüfung dieser Maßnahme auf ihre Zweckmäßigkeit, respektive ihre außen- und sicherheitspolitische Opportunität hin (vgl. die ErläutRV zur 2. Dienstrechts-Novelle 2003, 283 BlgNR XXII. GP 37), sondern vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund lediglich eine solche im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 B-VG sowie auf das der Verfassung immanente Sachlichkeitsgebot (Willkürverbot). Mangelt es in Ansehung eines einzelnen Arbeitsplatzes einer Widmung und begegnet der Organisationsakt im Rahmen einer "Grobprüfung" auch nicht den genannten Bedenken, so wäre vom Fehlen eines militärischen Bedarfes auszugehen und eine Feststellung im Sinn des § 25 Abs. 5 AZHG 1999 zu treffen.Der nach Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 2, AZHG 1999 maßgebliche militärische Bedarf orientiert sich primär an den von den Trägern der Organisationshoheit zu bestimmenden Zielsetzungen der Einheit. Die Behörde hat diesbezüglich zum Ausdruck gebracht, dass die organisatorische Widmung des nunmehr vom Beschwerdeführer innegehabten Arbeitsplatzes in Richtung einer Auslandseinsatzbereitschaft nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang ist allerdings näher festzustellen, durch wen diese Festlegung innerhalb der von der Behörde gewidmeten Organisationseinheit oder deren Teil im Sinn des Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG 1956 vorgenommen wird. Sollte ein solcher organisatorischer Akt (Erlass) vorliegen, erheischt das Gesetz keine Überprüfung dieser Maßnahme auf ihre Zweckmäßigkeit, respektive ihre außen- und sicherheitspolitische Opportunität hin vergleiche die ErläutRV zur 2. Dienstrechts-Novelle 2003, 283 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 37), sondern vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund lediglich eine solche im Hinblick auf die Voraussetzungen des Artikel 20, Absatz eins, B-VG sowie auf das der Verfassung immanente Sachlichkeitsgebot (Willkürverbot). Mangelt es in Ansehung eines einzelnen Arbeitsplatzes einer Widmung und begegnet der Organisationsakt im Rahmen einer "Grobprüfung" auch nicht den genannten Bedenken, so wäre vom Fehlen eines militärischen Bedarfes auszugehen und eine Feststellung im Sinn des Paragraph 25, Absatz 5, AZHG 1999 zu treffen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120145.X04Im RIS seit
29.07.2009Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009