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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;Rechtssatz
Die Determinanten nach § 229 Abs. 3 BDG 1979 sind nicht nur für die dort vorgesehene Verordnung (d.h. für die PT-ZuordnungsV 2002) relevant, sondern enthalten Bewertungskriterien, die auch für die bei den im Gesetz demonstrativ aufgezählten Richtverwendungen für deren Einordnung als maßgebend anzusehen sind. Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für die Erlassung einer der Bewertung weiterer Arbeitsplätze dienenden Verordnung Kriterien für maßgebend erklärt, die bei den gleichzeitig von ihm selbst genannten Richtverwendungen keine Rolle spielen. Zu den in § 229 Abs. 3 BDG 1979 genannten Kriterien gehört auch das Kriterium der "dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumten Selbständigkeit". Für diese Selbständigkeit spielt zweifellos auch die Approbationsbefugnis (und deren Umfang) eine Rolle, wobei diesem Kriterium eine umso größere Bedeutung zukommt je höher die Verwendungsgruppe ist.Die Determinanten nach Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 sind nicht nur für die dort vorgesehene Verordnung (d.h. für die PT-ZuordnungsV 2002) relevant, sondern enthalten Bewertungskriterien, die auch für die bei den im Gesetz demonstrativ aufgezählten Richtverwendungen für deren Einordnung als maßgebend anzusehen sind. Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für die Erlassung einer der Bewertung weiterer Arbeitsplätze dienenden Verordnung Kriterien für maßgebend erklärt, die bei den gleichzeitig von ihm selbst genannten Richtverwendungen keine Rolle spielen. Zu den in Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 genannten Kriterien gehört auch das Kriterium der "dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumten Selbständigkeit". Für diese Selbständigkeit spielt zweifellos auch die Approbationsbefugnis (und deren Umfang) eine Rolle, wobei diesem Kriterium eine umso größere Bedeutung zukommt je höher die Verwendungsgruppe ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120114.X05Im RIS seit
06.07.2009Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009