RS Vwgh 2009/5/20 2008/12/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/03/0235 E 20. März 1996 RS 2 (Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode unterliegt nicht der Disposition der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab. Der Verpflichtung, sich bei der Befundaufnahme jener Methoden zu bedienen, die nach den Regeln des Faches zu verläßlichen Ergebnissen führen, wird der Sachverständige durch das Einverständnis der Parteien zu einer anderen Vorgangsweise nicht entbunden.

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme Fragerecht Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Anforderung an ein Gutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120114.X04

Im RIS seit

06.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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