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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;Rechtssatz
Soweit der Beamte die Zugehörigkeit seines Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b, daraus ableitet, dass sein Arbeitsplatz der "Unternehmenszentrale" zugeordnet sei und die PT-ZuordnungsV 2002 für die Unternehmenszentrale ausschließlich den "Referenten B" in der Verwendungsgruppe PT 2 vorsehe, kann sich der Verwaltungsgerichtshof einer solchen Interpretation des § 229 Abs. 3 BDG 1979 und der auf dieser Grundlage erlassenen PT-ZuordnungsV 2002 deshalb nicht anschließen, weil die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes in § 229 Abs. 3 BDG 1979 nur eines von mehreren Kriterien für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu Richtverwendungen darstellt und weder dieser Gesetzesstelle noch der genannten Verordnung zu entnehmen ist, das die in der PT-ZuordnungsV 2002 vorgesehene Zuordnung von Arbeitsplätzen Ausschließlichkeitscharakter in dem Sinne zukäme, dass nicht auch Referenten der Verwendungsgruppe PT 3 in der Unternehmenszentrale verwendet werden könnten.Soweit der Beamte die Zugehörigkeit seines Arbeitsplatzes zur Verwendungsgruppe PT 2, Dienstzulagengruppe 1b, daraus ableitet, dass sein Arbeitsplatz der "Unternehmenszentrale" zugeordnet sei und die PT-ZuordnungsV 2002 für die Unternehmenszentrale ausschließlich den "Referenten B" in der Verwendungsgruppe PT 2 vorsehe, kann sich der Verwaltungsgerichtshof einer solchen Interpretation des Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 und der auf dieser Grundlage erlassenen PT-ZuordnungsV 2002 deshalb nicht anschließen, weil die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes in Paragraph 229, Absatz 3, BDG 1979 nur eines von mehreren Kriterien für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu Richtverwendungen darstellt und weder dieser Gesetzesstelle noch der genannten Verordnung zu entnehmen ist, das die in der PT-ZuordnungsV 2002 vorgesehene Zuordnung von Arbeitsplätzen Ausschließlichkeitscharakter in dem Sinne zukäme, dass nicht auch Referenten der Verwendungsgruppe PT 3 in der Unternehmenszentrale verwendet werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120114.X03Im RIS seit
06.07.2009Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009