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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;Rechtssatz
Soweit die Behörde ausführt, das erklärte Ziel des Jobcenters liege darin, die dort beschäftigten Mitarbeiter mittelfristig möglichst wieder in den Regelbetrieb zu integrieren, weshalb bei Unmöglichkeit der Reintegration die Voraussetzungen für die Ruhestandsversetzung vorlägen, ist sie darauf zu verweisen, dass Maßstab für die vorzunehmende Prüfung der vom Beamten aktuell innegehabte Arbeitsplatz ist (gerade der Charakter der Verwendung beim KEC als Dauerverwendung erlaubt es ja erst, Mitarbeiter zu dieser Dienststelle zu versetzen). Allenfalls in Aussicht gestellte zukünftige Verwendungen bei geänderter Wirtschaftlage sind für die Prüfung der Dienstfähigkeit eines Beamten hingegen unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120082.X13Im RIS seit
18.06.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2018