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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;Rechtssatz
Die Bestimmung von Arbeitsplätzen im Sinne der Geschäftsverteilung ist keine Aufgabe der PT-ZuordnungsV. Diese hat nur aufbauend auf entsprechend beschriebene Arbeitsplätze und Organisationseinheiten festzulegen, welchen Kategorien der Anlage 1 Z 30 bis 38 zum BDG 1979 diese Arbeitsplätze entsprechen. Keinesfalls dürfte die PT-ZuordnungsV Arbeitsplätze einrichten, die mit den Bestimmungen des BDG 1979 in Widerspruch stehen.Die Bestimmung von Arbeitsplätzen im Sinne der Geschäftsverteilung ist keine Aufgabe der PT-ZuordnungsV. Diese hat nur aufbauend auf entsprechend beschriebene Arbeitsplätze und Organisationseinheiten festzulegen, welchen Kategorien der Anlage 1 Ziffer 30 bis 38 zum BDG 1979 diese Arbeitsplätze entsprechen. Keinesfalls dürfte die PT-ZuordnungsV Arbeitsplätze einrichten, die mit den Bestimmungen des BDG 1979 in Widerspruch stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120082.X11Im RIS seit
18.06.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2018