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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §36;Rechtssatz
Mit Rücksicht auf die Grenzen des § 36 BDG 1979 ist § 105a Abs. 3 GehG 1956 keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass damit etwa als Art einer "Dauerverwendung" von Beamten wechselnde Tätigkeiten an allen erdenklichen, vorweg nicht spezifizierten Orten, respektive in sachlich nicht konkretisierten, verschiedenen Tätigkeitsbereichen dienstrechtlich zulässig erklärt und gehaltsrechtlich abgebildet werden sollten. Selbst im (gedachten) Falle der dienstrechtlichen Zulässigkeit einer Dauerverwendung eines Beamten als Urlaubs- und Krankenvertretung bzw. sonstige Verstärkung wären daher in Entsprechung des § 36 BDG 1979 jene Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen seines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht dergestalt zu präzisieren, dass für den Beamten erkennbar ist, mit welchen Dienstpflichten sein Arbeitsplatz verbunden ist.Mit Rücksicht auf die Grenzen des Paragraph 36, BDG 1979 ist Paragraph 105 a, Absatz 3, GehG 1956 keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass damit etwa als Art einer "Dauerverwendung" von Beamten wechselnde Tätigkeiten an allen erdenklichen, vorweg nicht spezifizierten Orten, respektive in sachlich nicht konkretisierten, verschiedenen Tätigkeitsbereichen dienstrechtlich zulässig erklärt und gehaltsrechtlich abgebildet werden sollten. Selbst im (gedachten) Falle der dienstrechtlichen Zulässigkeit einer Dauerverwendung eines Beamten als Urlaubs- und Krankenvertretung bzw. sonstige Verstärkung wären daher in Entsprechung des Paragraph 36, BDG 1979 jene Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen seines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht dergestalt zu präzisieren, dass für den Beamten erkennbar ist, mit welchen Dienstpflichten sein Arbeitsplatz verbunden ist.
Hier: Eine Ausgestaltung des Arbeitsplatzes Mitarbeiter Jobcenter PT 4 mit dem Stellenziel einer Vertretungstätigkeit an sämtlichen Arbeitsplätzen der gesamten Verwendungsgruppe PT 4 wäre daher nicht zulässig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120082.X09Im RIS seit
18.06.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2018