RS Vwgh 2009/5/20 2008/12/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §36;
GehG 1956 §105a Abs3 idF 1997/I/110;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf die Grenzen des § 36 BDG 1979 ist § 105a Abs. 3 GehG 1956 keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass damit etwa als Art einer "Dauerverwendung" von Beamten wechselnde Tätigkeiten an allen erdenklichen, vorweg nicht spezifizierten Orten, respektive in sachlich nicht konkretisierten, verschiedenen Tätigkeitsbereichen dienstrechtlich zulässig erklärt und gehaltsrechtlich abgebildet werden sollten. Selbst im (gedachten) Falle der dienstrechtlichen Zulässigkeit einer Dauerverwendung eines Beamten als Urlaubs- und Krankenvertretung bzw. sonstige Verstärkung wären daher in Entsprechung des § 36 BDG 1979 jene Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen seines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht dergestalt zu präzisieren, dass für den Beamten erkennbar ist, mit welchen Dienstpflichten sein Arbeitsplatz verbunden ist.Mit Rücksicht auf die Grenzen des Paragraph 36, BDG 1979 ist Paragraph 105 a, Absatz 3, GehG 1956 keinesfalls dahingehend zu verstehen, dass damit etwa als Art einer "Dauerverwendung" von Beamten wechselnde Tätigkeiten an allen erdenklichen, vorweg nicht spezifizierten Orten, respektive in sachlich nicht konkretisierten, verschiedenen Tätigkeitsbereichen dienstrechtlich zulässig erklärt und gehaltsrechtlich abgebildet werden sollten. Selbst im (gedachten) Falle der dienstrechtlichen Zulässigkeit einer Dauerverwendung eines Beamten als Urlaubs- und Krankenvertretung bzw. sonstige Verstärkung wären daher in Entsprechung des Paragraph 36, BDG 1979 jene Tätigkeiten, die dem Beamten im Rahmen seines konkreten Arbeitsplatzes übertragen werden sollen, sowohl in sachlicher als auch in örtlicher Hinsicht dergestalt zu präzisieren, dass für den Beamten erkennbar ist, mit welchen Dienstpflichten sein Arbeitsplatz verbunden ist.

Hier: Eine Ausgestaltung des Arbeitsplatzes Mitarbeiter Jobcenter PT 4 mit dem Stellenziel einer Vertretungstätigkeit an sämtlichen Arbeitsplätzen der gesamten Verwendungsgruppe PT 4 wäre daher nicht zulässig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120082.X09

Im RIS seit

18.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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