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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36;Rechtssatz
§ 105a Abs. 3 GehG 1956 regelt die Dienstabgeltung für den Fall, dass Beamte der Post- und Fernmeldeverwaltung mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut werden; in den Materialien (RV 149 BlgNR 16. GP, 19; RV 461 BlgNRParagraph 105 a, Absatz 3, GehG 1956 regelt die Dienstabgeltung für den Fall, dass Beamte der Post- und Fernmeldeverwaltung mit der vertretungsweisen Wahrnehmung wechselnder Arbeitsplätze betraut werden; in den Materialien Regierungsvorlage 149 BlgNR 16. GP, 19; Regierungsvorlage 461 BlgNR
16. GP, 18) werden diese Beamten auch als "Springer" bezeichnet. Dieser gehaltsrechtlichen Bestimmung, die - wie sich freilich gleichfalls nicht aus ihrem Wortlaut, sondern nur aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt - von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer "ständigen Verwendung" eines Beamten als "Vertretung auf wechselnden Arbeitsplätzen" ("Springer") ausgeht, ist freilich kein Inhalt zu unterstellen, der mit der dienstrechtlichen Bestimmung des § 36 BDG 1979 in Widerspruch steht.16. GP, 18) werden diese Beamten auch als "Springer" bezeichnet. Dieser gehaltsrechtlichen Bestimmung, die - wie sich freilich gleichfalls nicht aus ihrem Wortlaut, sondern nur aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt - von der grundsätzlichen Zulässigkeit einer "ständigen Verwendung" eines Beamten als "Vertretung auf wechselnden Arbeitsplätzen" ("Springer") ausgeht, ist freilich kein Inhalt zu unterstellen, der mit der dienstrechtlichen Bestimmung des Paragraph 36, BDG 1979 in Widerspruch steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120082.X08Im RIS seit
18.06.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2018