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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §36;Rechtssatz
Für den auf einen neuen Arbeitsplatz versetzten Beamten muss erkennbar sein (Arbeitsplatzbeschreibung oder Schulungs- und Entwicklungskonzepte etc.), mit welchen Pflichten sein neuer Arbeitsplatz verbunden ist. Eine solche Erkennbarkeit des konkreten Umfanges der Dienstpflichten ist bei einer (wenn auch wechselweisen) Betrauung mit sämtlichen Arbeitsplätzen einer Verwendungsgruppe keinesfalls gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120082.X06Im RIS seit
18.06.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2018