Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hat es der Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 unterlassen, der Wasserrechtsbehörde den Nachweis über die Durchführung einer positiven Dichtheitsprobe entsprechend der ÖNORMEN 1610 "Verlegung und Prüfung Abwasserleitungen und - kanälen" sowie ÖNORM B 2503 "Kanalanlagen - ergänzende Richtlinien" vorzulegen, so kann die Behörde unverändert vom fehlenden Nachweis einer Abdichtung ausgehen. Die bloße Feststellung der Dichtheit durch den Adressaten selbst ohne entsprechende Nachweise sind hiefür nicht ausreichend (Hinweis E 25. Juni 2001, 99/07/0183).Hat es der Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 unterlassen, der Wasserrechtsbehörde den Nachweis über die Durchführung einer positiven Dichtheitsprobe entsprechend der ÖNORMEN 1610 "Verlegung und Prüfung Abwasserleitungen und - kanälen" sowie ÖNORM B 2503 "Kanalanlagen - ergänzende Richtlinien" vorzulegen, so kann die Behörde unverändert vom fehlenden Nachweis einer Abdichtung ausgehen. Die bloße Feststellung der Dichtheit durch den Adressaten selbst ohne entsprechende Nachweise sind hiefür nicht ausreichend (Hinweis E 25. Juni 2001, 99/07/0183).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070014.X04Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013