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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §361;Rechtssatz
Als Duldungsverpflichtete nennt § 72 Abs. 1 WRG 1959 die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten. Die Duldungspflicht trifft aber auch alle sonstigen Personen, die Rechte an einem betroffenen Grundstück haben, in die durch die Ausübung der Betretens- und Benutzungsrechte eingegriffen werden kann. Widersetzen sich diese, ist ihnen gegenüber ein Duldungsbescheid zu erlassen. Daher stellt auch das alleinige Nutzungsrecht der Miteigentümer in Bezug auf ihre Teilflächen kein unüberwindbares sachliches oder rechtliches Hindernis bei der Ausführung der Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 dar; diesem kann mit Hilfe des in § 72 WRG 1959 vorgesehenen Instrumentariums entgegengetreten werden.Als Duldungsverpflichtete nennt Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten. Die Duldungspflicht trifft aber auch alle sonstigen Personen, die Rechte an einem betroffenen Grundstück haben, in die durch die Ausübung der Betretens- und Benutzungsrechte eingegriffen werden kann. Widersetzen sich diese, ist ihnen gegenüber ein Duldungsbescheid zu erlassen. Daher stellt auch das alleinige Nutzungsrecht der Miteigentümer in Bezug auf ihre Teilflächen kein unüberwindbares sachliches oder rechtliches Hindernis bei der Ausführung der Maßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 dar; diesem kann mit Hilfe des in Paragraph 72, WRG 1959 vorgesehenen Instrumentariums entgegengetreten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070014.X03Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013