RS Vwgh 2009/5/20 2008/07/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2009
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §361;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §72 Abs1;
  1. WRG 1959 § 31 heute
  2. WRG 1959 § 31 gültig ab 05.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2002
  3. WRG 1959 § 31 gültig von 01.01.2000 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 31 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 31 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 72 heute
  2. WRG 1959 § 72 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 72 gültig von 01.01.2000 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  4. WRG 1959 § 72 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 72 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Rechtssatz

Als Duldungsverpflichtete nennt § 72 Abs. 1 WRG 1959 die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten. Die Duldungspflicht trifft aber auch alle sonstigen Personen, die Rechte an einem betroffenen Grundstück haben, in die durch die Ausübung der Betretens- und Benutzungsrechte eingegriffen werden kann. Widersetzen sich diese, ist ihnen gegenüber ein Duldungsbescheid zu erlassen. Daher stellt auch das alleinige Nutzungsrecht der Miteigentümer in Bezug auf ihre Teilflächen kein unüberwindbares sachliches oder rechtliches Hindernis bei der Ausführung der Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 dar; diesem kann mit Hilfe des in § 72 WRG 1959 vorgesehenen Instrumentariums entgegengetreten werden.Als Duldungsverpflichtete nennt Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten. Die Duldungspflicht trifft aber auch alle sonstigen Personen, die Rechte an einem betroffenen Grundstück haben, in die durch die Ausübung der Betretens- und Benutzungsrechte eingegriffen werden kann. Widersetzen sich diese, ist ihnen gegenüber ein Duldungsbescheid zu erlassen. Daher stellt auch das alleinige Nutzungsrecht der Miteigentümer in Bezug auf ihre Teilflächen kein unüberwindbares sachliches oder rechtliches Hindernis bei der Ausführung der Maßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 dar; diesem kann mit Hilfe des in Paragraph 72, WRG 1959 vorgesehenen Instrumentariums entgegengetreten werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008070014.X03

Im RIS seit

17.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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