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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §361;Rechtssatz
Sind Verpflichteter und Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 durchgeführt werden sollen, nicht identisch, steht zur Durchsetzung der Maßnahmen gegenüber dem Grundeigentümer die Bestimmung des § 72 WRG 1959 zur Verfügung. Die dort vorgesehene Verpflichtung zur Duldung der Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung kann entweder in einem gesonderten Bescheid oder bereits in dem gegen den Verpflichteten gerichteten Bescheid ausgesprochen werden. (Hier: Adressat des Bescheides nach § 31 Abs. 1 WRG 1959 ist der Bf, welcher Miteigentümer der Liegenschaft ist.)Sind Verpflichteter und Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Maßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 durchgeführt werden sollen, nicht identisch, steht zur Durchsetzung der Maßnahmen gegenüber dem Grundeigentümer die Bestimmung des Paragraph 72, WRG 1959 zur Verfügung. Die dort vorgesehene Verpflichtung zur Duldung der Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung kann entweder in einem gesonderten Bescheid oder bereits in dem gegen den Verpflichteten gerichteten Bescheid ausgesprochen werden. (Hier: Adressat des Bescheides nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 ist der Bf, welcher Miteigentümer der Liegenschaft ist.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008070014.X02Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013