RS Vwgh 2009/5/20 2007/07/0161

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Veröffentlicht am 20.05.2009
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §861;
ABGB §897;
AVG §39 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §51;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Partner eines der agrarbehördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden, vor der Agrarbehörde geschlossenen Übereinkommens haben keinen Anspruch darauf, dass einem Übereinkommen, dem sie zugestimmt haben, die behördliche Zustimmung verweigert wird, sofern nicht das betreffende Gesetz anderes vorsieht. Nun sieht § 51 Stmk EinforstungsLG 1983 zwar Versagungsgründe für die Genehmigung eines Übereinkommens vor. Die Wahrnehmung dieser Versagungsgründe und der Schutz der dort genannten Interessen obliegt aber allein der Agrarbehörde; diese hat die Einhaltung der Voraussetzungen für ein genehmigungsfähiges Übereinkommen von Amts wegen zu prüfen (Hinweis B 27. März 2008, 2007/07/0002).Die Partner eines der agrarbehördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden, vor der Agrarbehörde geschlossenen Übereinkommens haben keinen Anspruch darauf, dass einem Übereinkommen, dem sie zugestimmt haben, die behördliche Zustimmung verweigert wird, sofern nicht das betreffende Gesetz anderes vorsieht. Nun sieht Paragraph 51, Stmk EinforstungsLG 1983 zwar Versagungsgründe für die Genehmigung eines Übereinkommens vor. Die Wahrnehmung dieser Versagungsgründe und der Schutz der dort genannten Interessen obliegt aber allein der Agrarbehörde; diese hat die Einhaltung der Voraussetzungen für ein genehmigungsfähiges Übereinkommen von Amts wegen zu prüfen (Hinweis B 27. März 2008, 2007/07/0002).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070161.X03

Im RIS seit

18.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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