RS Vwgh 2009/5/20 2007/07/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2009
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/06 Bodenreform

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0049 B 2. Juli 1998 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Das behördliche Genehmigungsverfahren hinsichtlich eines Rechtsgeschäftes dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über dieses Behördenverfahren zu entledigen (Hinweis E 28.11.1990, 90/02/0115). Dies gilt nicht nur für Verträge, sondern auch für testamentarische Verfügungen. Der Bf als Erbe hatte keinen Anspruch darauf, daß die in erster Instanz ausgesprochene Verweigerung der agrarbehördlichen Genehmigung für die im Testament seines Vaters vorgesehene Teilung einer Stammsitzliegenschaft aufrechtblieb.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070161.X02

Im RIS seit

18.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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