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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Der VwGH hat keine Bedenken dahingehend, dass die Verneinung des Vorliegens einer planwidrigen Lücke, die durch Analogie zu schließen wäre, den Normen des WRG 1959 im Hinblick auf den Gleichheitssatz verfassungswidrigen Inhalt unterstellen würde (Hinweis E 9. Oktober 2008, 2008/11/0101, betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070119.X04Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009