Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/11/0138 E 27. Jänner 2009 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Weder das HGG 1992 noch das HGG (1985), aber auch nicht das HGG 2001 sehen für die Erstattung von als Treueprämie geleisteten Beträgen eine Verjährungsfrist vor. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner bisherigen, öffentlich-rechtliche Beitragspflichten betreffenden Judikatur davon ausgegangen, dass bei Fehlen ausdrücklicher Verjährungsbestimmungen eine planwidrige Lücke der gesetzlichen Regelungen in Ansehung von Verjährung nicht vorliegt (Hinweis hg. E vom 9. Oktober 2008, 2008/11/0101, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070119.X03Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009