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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/04/0029 E 27. Juni 1995 RS 2Stammrechtssatz
Die Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung nach § 66 Abs 4 AVG verlangt einen AUSDRÜCKLICHEN Abspruch über die Berufung (im Sinne einer Stattgebung oder Abweisung) nicht; vielmehr genügt es, wenn sich dies aus der getroffenen Sachentscheidung ergibt.Die Verpflichtung der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG verlangt einen AUSDRÜCKLICHEN Abspruch über die Berufung (im Sinne einer Stattgebung oder Abweisung) nicht; vielmehr genügt es, wenn sich dies aus der getroffenen Sachentscheidung ergibt.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070110.X04Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013