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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Eine reformatio in peius liegt nicht vor, wenn die Berufungsbehörde in Abänderung der rechtlichen Subsumtion das dem Beschuldigten angelastete Verhalten als zwei Verwaltungsübertretungen beurteilt, wogegen die Behörde erster Instanz vom Vorliegen nur einer Verwaltungsübertretung ausgegangen war, sofern insgesamt keine höhere Strafe verhängt wurde (Hinweis E 12. Dezember 1978, 1929/78, VwSlg 9722 A/1978).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070110.X03Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013