Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Nur wenn der Spruch des Bescheides auslegungsbedürftig in dem Sinn ist, dass er für sich alleine betrachtet Zweifel an seinem Inhalt aufkommen lässt, dann kann und muss seine Begründung zur Deutung - also nicht zur Ergänzung oder Ausweitung - von Sinn und Inhalt der darin verkörperten individuellen Norm herangezogen werden.
Schlagworte
Spruch und Begründung Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070110.X02Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013