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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/07/0018 E 6. Juli 2006 VwSlg 16976 A/2006 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Verwaltungsbehörde ist, bestimmt sich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides auch dann, wenn eine - allenfalls mangelhafte - dem Bescheid beigegebene Begründung diesen Spruch nicht zur Gänze deckt. Bestehende Begründungsmängel können Gründe für eine erfolgreiche Anfechtung eines Bescheides sein; eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung kommt ihnen, ist der Spruch eindeutig, nicht zu. Nur dann, wenn der Spruch eines rechtskräftigen Bescheides, für sich allein beurteilt, Zweifel an seinem Inhalt offen lässt, kann die beigegebene Begründung als Auslegungsbehelf herangezogen werden (Hinweis E 9. September 1976, 0839/76, VwSlg 9112 A/1976).
Schlagworte
Spruch und Begründung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007070110.X01Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.07.2013