RS Vwgh 2009/5/20 2006/07/0103

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Veröffentlicht am 20.05.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde stellte weder im Spruch noch in der Begründung im Rahmen der Aufzählung der angewandten Bestimmungen die jeweilige, für maßgeblich angesehene Fassung klar. Sie wies aber am Ende des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass sich ihre Entscheidung "auf den Rechtsbestand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde bzw. der Einbringung der Berufung stützt". Damit hat sie in einer sowohl für die Bfin als auch den VwGH ausreichend nachvollziehbaren Form offengelegt, dass sie dem Berufungsbescheid die genannten Gesetzesbestimmungen in zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden und weitgehend im Bescheid der Erstbehörde, deren Rechtsauffassung die Behörde folgte, zitierten Fassung zugrundelegte.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Spruch und Begründung Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070103.X02

Im RIS seit

17.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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