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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Behörde stellte weder im Spruch noch in der Begründung im Rahmen der Aufzählung der angewandten Bestimmungen die jeweilige, für maßgeblich angesehene Fassung klar. Sie wies aber am Ende des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass sich ihre Entscheidung "auf den Rechtsbestand zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde bzw. der Einbringung der Berufung stützt". Damit hat sie in einer sowohl für die Bfin als auch den VwGH ausreichend nachvollziehbaren Form offengelegt, dass sie dem Berufungsbescheid die genannten Gesetzesbestimmungen in zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden und weitgehend im Bescheid der Erstbehörde, deren Rechtsauffassung die Behörde folgte, zitierten Fassung zugrundelegte.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Spruch und Begründung Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006070103.X02Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009