RS Vwgh 2009/5/20 2006/07/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §3 Abs1 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §3 Z1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0174 E 6. August 1998 RS 2 (Zusatz: Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob das Gesetz einen an sich beitragspflichtigen Vorgang unter bestimmten Voraussetzungen von seiner Anwendung ausnimmt.)

Stammrechtssatz

Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach § 10 AltlastensanierungsG stellt die zeitliche Komponente des beitragspfichtigen Sachverhaltes ein von der Feststellungsbehörde zu beachtendes wesentliches Element dar. Geht es im Feststellungsverfahren um die Frage, ob eine Sache Abfall und/oder welche Abfallkategorie sie zuzuordnen ist, was in der Stammfassung des Gesetzes noch der allein mögliche Inhalt eines Feststellungsbescheides nach § 10 AltlastensanierungsG war, dann darf sich der Feststellungsbescheid nicht auf die Beurteilung der Beschaffenheit der Sachen beschränken, die zum Beurteilungszeitpunkt in der Deponie liegen, sondern muß vielmehr aussprechen, ob im Falle des Deponierens von Abfällen iSd § 3 Z 1 AltlastensanierungsG in der Stammfassung und der entsprechenden beitragspflichtigen Tatbestände des § 3 Abs 1 AltlastensanierungsG idF BGBl 1996/201 die vom jeweiligen, zeitlich zu fixierenden Ablagerungsvorgang oder sonstigen beitragspflichtigen Sachverhalt betroffene bewegliche Sache Abfall und/oder Abfall welcher Kategorie war. Das bedeutet für die Rechtsmittelbehörde die Obliegenheit zur Anwendung jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG stellt die zeitliche Komponente des beitragspfichtigen Sachverhaltes ein von der Feststellungsbehörde zu beachtendes wesentliches Element dar. Geht es im Feststellungsverfahren um die Frage, ob eine Sache Abfall und/oder welche Abfallkategorie sie zuzuordnen ist, was in der Stammfassung des Gesetzes noch der allein mögliche Inhalt eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 10, AltlastensanierungsG war, dann darf sich der Feststellungsbescheid nicht auf die Beurteilung der Beschaffenheit der Sachen beschränken, die zum Beurteilungszeitpunkt in der Deponie liegen, sondern muß vielmehr aussprechen, ob im Falle des Deponierens von Abfällen iSd Paragraph 3, Ziffer eins, AltlastensanierungsG in der Stammfassung und der entsprechenden beitragspflichtigen Tatbestände des Paragraph 3, Absatz eins, AltlastensanierungsG in der Fassung BGBl 1996/201 die vom jeweiligen, zeitlich zu fixierenden Ablagerungsvorgang oder sonstigen beitragspflichtigen Sachverhalt betroffene bewegliche Sache Abfall und/oder Abfall welcher Kategorie war. Das bedeutet für die Rechtsmittelbehörde die Obliegenheit zur Anwendung jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war (Hinweis E 4.5.1977, 898/75, VwSlg 9315 A/1977).

Schlagworte

Sachverhaltsermittlung Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006070103.X01

Im RIS seit

17.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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