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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63;Rechtssatz
Soweit die Auffassung vertreten wird, die Ergänzung zur Berufung sei verspätet (mit einer unklaren Konsequenz, möglicherweise, dass man darauf nicht eingehen müsse), ist diese Auffassung rechtswidrig, weil ein solcher Grundsatz im AVG nicht gilt; es steht einem Berufungswerber vielmehr frei, seine (rechtzeitige und wirksame) Berufung auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist durch weitere Ausführungen zu ergänzen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060050.X01Im RIS seit
24.06.2009Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009