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L82000 BauordnungNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
In einem Baubewilligungsverfahren kommt die Aufforderung zu einer Modifikation des Bauvorhabens nur dann in Betracht, wenn durch die in Frage stehende Änderung das zu Grunde liegende Bauansuchen in seinem Wesen nicht verändert wird.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060010.X01Im RIS seit
25.06.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009