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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §73 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen gewesen. Dieser kann zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, er ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2008, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde u.a. das oberste überwachende Organ der Stadt. Dies entspricht dem Art. 118 Abs. 5 B-VG. Ihm kommt als oberstem Organ der Gemeinde in diesen Angelegenheiten die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über der Berufungskommission zu (vgl. u.a. den Beschluss vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0033).Im vorliegenden Fall wäre vor der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht der Gemeinderat im Devolutionswege gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG anzurufen gewesen. Dieser kann zwar nicht im Instanzenzug befasst werden, er ist aber gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2008,, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde u.a. das oberste überwachende Organ der Stadt. Dies entspricht dem Artikel 118, Absatz 5, B-VG. Ihm kommt als oberstem Organ der Gemeinde in diesen Angelegenheiten die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über der Berufungskommission zu vergleiche u.a. den Beschluss vom 8. Mai 2003, Zl. 2003/06/0033).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060212.X01Im RIS seit
25.09.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017