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L82000 BauordnungRechtssatz
Die Bf war als Eigentümerin eines an den Bauplatz unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nachbarin im Sinne des § 25 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 2001 (Tir. BauO 2001), LGBl. Nr. 94 i.d.F. LGBl. Nr. 35/2005. Als solcher stand ihr ein Mitspracherecht im Verfahren in Bezug auf die in § 25 Abs. 3 Tir. BauO 2001 angeführten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Gemäß § 25 Abs. 3 lit. a Tir. BauO 2001 sind dies die Bestimmungen betreffend die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Die Flächenwidmung "Sonderfläche Seebiotop mit Grünanlagen, Liegewiese und badebezogene Nebeneinrichtungen" ist nicht eine solche Flächenwidmung, die im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. a Tir. BauO 2001 mit einem Immissionsschutz verbunden ist. Der Nachbarin kam daher kein Recht auf Einhaltung dieser Flächenwidmung zu.Die Bf war als Eigentümerin eines an den Bauplatz unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nachbarin im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 2001 (Tir. BauO 2001), LGBl. Nr. 94 i.d.F. Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2005,. Als solcher stand ihr ein Mitspracherecht im Verfahren in Bezug auf die in Paragraph 25, Absatz 3, Tir. BauO 2001 angeführten bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Litera a, Tir. BauO 2001 sind dies die Bestimmungen betreffend die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Die Flächenwidmung "Sonderfläche Seebiotop mit Grünanlagen, Liegewiese und badebezogene Nebeneinrichtungen" ist nicht eine solche Flächenwidmung, die im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, Litera a, Tir. BauO 2001 mit einem Immissionsschutz verbunden ist. Der Nachbarin kam daher kein Recht auf Einhaltung dieser Flächenwidmung zu.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060165.X01Im RIS seit
25.06.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009