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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
BauPolZuständigkeitsübertragung Bludenz Bregenz Feldkirch 2004 §1 Abs1;Rechtssatz
Nach der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei u.a. auf die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, LGBl. 11/2004 ist von einem Bauwerk für eine gewerbliche Betriebsanlage schon dann auszugehen, wenn das Bauwerk auch nur zum Teil für einen Gewerbebetrieb verwendet wird.Nach der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei u.a. auf die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, Landesgesetzblatt 11 aus 2004, ist von einem Bauwerk für eine gewerbliche Betriebsanlage schon dann auszugehen, wenn das Bauwerk auch nur zum Teil für einen Gewerbebetrieb verwendet wird.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008060129.X01Im RIS seit
25.06.2009Zuletzt aktualisiert am
30.01.2012