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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/02/0025 E 12. April 1996 RS 3 (Hier mit dem Zusatz: "auch das Dienstauto ist eine Dienststelle")Stammrechtssatz
§ 5 Abs 4 StVO idF BGBl 1994/518 beinhaltet auch die Ermächtigung der Organe der Straßenaufsicht, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs 2), zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes nicht nur zur nächstgelegenen "Dienststelle", sondern zum "Dienstauto"Paragraph 5, Absatz 4, StVO in der Fassung BGBl 1994/518 beinhaltet auch die Ermächtigung der Organe der Straßenaufsicht, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Absatz 2,), zum Zwecke der Feststellung des Atemalkoholgehaltes nicht nur zur nächstgelegenen "Dienststelle", sondern zum "Dienstauto"
(Polizeiauto) zu bringen, bei dem sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen).
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Straßenaufsichtsorgan Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020367.X01Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009