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22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Die rechtskräftige Abweisung des Konkursantrages über das Vermögen des Rechtsvertreters hatte ex lege - also ohne bescheidmäßigen Abspruch - das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Folge (Hinweis E 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0104, mwN). Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft hat aber die bisher rechtsanwaltlich vertretene Partei als unvertreten zu gelten (Hinweis Urteil des OGH vom 10. Juli 2007, 4 Ob 109/07v, mwN, wonach das Erlöschen der Berufsberechtigung die Unfähigkeit zur weiteren Vertretung der Partei iSv § 160 Abs 1 ZPO bewirkt). Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Rechtsvertreter erfolgte daher für den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam. Die rechtskräftige Abweisung des Konkursantrages wurde im Beschwerdefall am 14. Juni 2006 und somit vor Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes bekannt gemacht und war daher für die belangte Behörde (den unabhängigen Bundesasylsenat) ab diesem Zeitpunkt notorisch. Im Sinne der mit der Erlassung des Ediktes bewirkten Publizität des darin beurkundeten Umstandes muss auch der unabhängige Bundesasylsenat diesen gegen sich gelten lassen (Hinweis E 29. November 2000, Zl. 99/09/0113). (Hier: Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Rechtsvertreter am 22. Dezember 2006 durch Hinterlegung; Berufungserhebung gegen diesen Bescheid am 8. Jänner 2007; der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor der belangen Behörde vor, der Rechtsvertreter vertrete ihn seit dem 19. Dezember 2006 nicht mehr, sodass er den Bescheid des Bundesasylamtes gar nicht übernehmen habe dürfen. Die Rechtsmittelfrist beginne daher erst nach Zustellung an den Beschwerdeführer, die Berufung sei daher rechtzeitig; Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde als verspätet.)Die rechtskräftige Abweisung des Konkursantrages über das Vermögen des Rechtsvertreters hatte ex lege - also ohne bescheidmäßigen Abspruch - das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Folge (Hinweis E 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0104, mwN). Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft hat aber die bisher rechtsanwaltlich vertretene Partei als unvertreten zu gelten (Hinweis Urteil des OGH vom 10. Juli 2007, 4 Ob 109/07v, mwN, wonach das Erlöschen der Berufsberechtigung die Unfähigkeit zur weiteren Vertretung der Partei iSv Paragraph 160, Absatz eins, ZPO bewirkt). Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Rechtsvertreter erfolgte daher für den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam. Die rechtskräftige Abweisung des Konkursantrages wurde im Beschwerdefall am 14. Juni 2006 und somit vor Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes bekannt gemacht und war daher für die belangte Behörde (den unabhängigen Bundesasylsenat) ab diesem Zeitpunkt notorisch. Im Sinne der mit der Erlassung des Ediktes bewirkten Publizität des darin beurkundeten Umstandes muss auch der unabhängige Bundesasylsenat diesen gegen sich gelten lassen (Hinweis E 29. November 2000, Zl. 99/09/0113). (Hier: Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Rechtsvertreter am 22. Dezember 2006 durch Hinterlegung; Berufungserhebung gegen diesen Bescheid am 8. Jänner 2007; der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor der belangen Behörde vor, der Rechtsvertreter vertrete ihn seit dem 19. Dezember 2006 nicht mehr, sodass er den Bescheid des Bundesasylamtes gar nicht übernehmen habe dürfen. Die Rechtsmittelfrist beginne daher erst nach Zustellung an den Beschwerdeführer, die Berufung sei daher rechtzeitig; Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde als verspätet.)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Ende VertretungsbefugnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007010941.X01Im RIS seit
23.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009