RS Vwgh 2009/5/26 2007/01/0941

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2009
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
RAO 1868 §34 Abs1 Z4 idF 2005/I/164;
ZPO §160 Abs1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. ZPO § 160 heute
  2. ZPO § 160 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die rechtskräftige Abweisung des Konkursantrages über das Vermögen des Rechtsvertreters hatte ex lege - also ohne bescheidmäßigen Abspruch - das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Folge (Hinweis E 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0104, mwN). Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft hat aber die bisher rechtsanwaltlich vertretene Partei als unvertreten zu gelten (Hinweis Urteil des OGH vom 10. Juli 2007, 4 Ob 109/07v, mwN, wonach das Erlöschen der Berufsberechtigung die Unfähigkeit zur weiteren Vertretung der Partei iSv § 160 Abs 1 ZPO bewirkt). Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Rechtsvertreter erfolgte daher für den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam. Die rechtskräftige Abweisung des Konkursantrages wurde im Beschwerdefall am 14. Juni 2006 und somit vor Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes bekannt gemacht und war daher für die belangte Behörde (den unabhängigen Bundesasylsenat) ab diesem Zeitpunkt notorisch. Im Sinne der mit der Erlassung des Ediktes bewirkten Publizität des darin beurkundeten Umstandes muss auch der unabhängige Bundesasylsenat diesen gegen sich gelten lassen (Hinweis E 29. November 2000, Zl. 99/09/0113). (Hier: Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Rechtsvertreter am 22. Dezember 2006 durch Hinterlegung; Berufungserhebung gegen diesen Bescheid am 8. Jänner 2007; der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor der belangen Behörde vor, der Rechtsvertreter vertrete ihn seit dem 19. Dezember 2006 nicht mehr, sodass er den Bescheid des Bundesasylamtes gar nicht übernehmen habe dürfen. Die Rechtsmittelfrist beginne daher erst nach Zustellung an den Beschwerdeführer, die Berufung sei daher rechtzeitig; Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde als verspätet.)Die rechtskräftige Abweisung des Konkursantrages über das Vermögen des Rechtsvertreters hatte ex lege - also ohne bescheidmäßigen Abspruch - das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Folge (Hinweis E 6. Juli 1999, Zl. 99/10/0104, mwN). Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft hat aber die bisher rechtsanwaltlich vertretene Partei als unvertreten zu gelten (Hinweis Urteil des OGH vom 10. Juli 2007, 4 Ob 109/07v, mwN, wonach das Erlöschen der Berufsberechtigung die Unfähigkeit zur weiteren Vertretung der Partei iSv Paragraph 160, Absatz eins, ZPO bewirkt). Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Rechtsvertreter erfolgte daher für den Beschwerdeführer nicht rechtswirksam. Die rechtskräftige Abweisung des Konkursantrages wurde im Beschwerdefall am 14. Juni 2006 und somit vor Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides des Bundesasylamtes bekannt gemacht und war daher für die belangte Behörde (den unabhängigen Bundesasylsenat) ab diesem Zeitpunkt notorisch. Im Sinne der mit der Erlassung des Ediktes bewirkten Publizität des darin beurkundeten Umstandes muss auch der unabhängige Bundesasylsenat diesen gegen sich gelten lassen (Hinweis E 29. November 2000, Zl. 99/09/0113). (Hier: Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Rechtsvertreter am 22. Dezember 2006 durch Hinterlegung; Berufungserhebung gegen diesen Bescheid am 8. Jänner 2007; der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor der belangen Behörde vor, der Rechtsvertreter vertrete ihn seit dem 19. Dezember 2006 nicht mehr, sodass er den Bescheid des Bundesasylamtes gar nicht übernehmen habe dürfen. Die Rechtsmittelfrist beginne daher erst nach Zustellung an den Beschwerdeführer, die Berufung sei daher rechtzeitig; Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde als verspätet.)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Ende Vertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007010941.X01

Im RIS seit

23.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten