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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R0343 Dublin-II Art2 lite;Rechtssatz
Entsprechend den Erläuterungen im Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (KOM(2001) 447 endgültig vom 26. Juli 2001)setzt ein Selbsteintritt einen darauf gerichteten Beschluss ("decision") des Mitgliedstaates voraus. Ausgeübt wird der Selbsteintritt dadurch, dass die zuständige Stelle diesen Beschluss in einer verlässlichen Art und Weise nach außen erkennbar werden lässt. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, der Selbsteintritt könne - konkludent - bereits durch Befragung des Asylwerbers zum Fluchtvorbringen erfolgen. Ein derartiger Selbsteintritt sei aber nur dann anzunehmen, wenn sich mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse, dass schon eine Sachprüfung und nicht bloß eine Prüfung der Zuständigkeit stattgefunden habe; im Zweifel sei davon auszugehen, dass noch kein Selbsteintritt erfolgt sei (Funke-Kaiser, restriktiver zum konkludenten Selbsteintritt Filzwieser/Liebminger).(Hier: Auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Selbsteintritt erfolgt ist. Zwar wurde der Asylwerber vor dem Bundesasylamt auch eingehend zum Fluchtvorbringen befragt, doch wurden ihm bereits zu Beginn seiner Einvernahme Informationsblätter zur Dublin-Verordnung ausgefolgt, welche er zur Kenntnis nahm; auch wurde er zu Beginn dieser Einvernahme über den weiteren Ablauf des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle informiert. Schließlich wurde ihm noch in dieser Einvernahme - wenn auch zeitlich nach der Befragung zu seinen Fluchtgründen - mitgeteilt, dass das Bundesasylamt vorläufig zur Ansicht gelange, dass für die Prüfung des "Asylantrages" Tschechien zuständig sei, was er ebenfalls zur Kenntnis nahm. Im Hinblick auf diesen Ablauf der Einvernahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Befragung bereits das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates (einschließlich der Prüfung, ob Umstände vorlägen, die Österreich zum Selbsteintritt verpflichten könnten; vgl. hiezu nur VfSlg. 17586) verlassen und ein inhaltliches Asylverfahren geführt wurde. Es ist somit kein Selbsteintritt erfolgt und zeigt der angefochtene Bescheid keine anderen Gründe auf, aus denen die Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 gerechtfertigt gewesen wäre, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.)Entsprechend den Erläuterungen im Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (KOM(2001) 447 endgültig vom 26. Juli 2001)setzt ein Selbsteintritt einen darauf gerichteten Beschluss ("decision") des Mitgliedstaates voraus. Ausgeübt wird der Selbsteintritt dadurch, dass die zuständige Stelle diesen Beschluss in einer verlässlichen Art und Weise nach außen erkennbar werden lässt. In der Lehre wird die Ansicht vertreten, der Selbsteintritt könne - konkludent - bereits durch Befragung des Asylwerbers zum Fluchtvorbringen erfolgen. Ein derartiger Selbsteintritt sei aber nur dann anzunehmen, wenn sich mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse, dass schon eine Sachprüfung und nicht bloß eine Prüfung der Zuständigkeit stattgefunden habe; im Zweifel sei davon auszugehen, dass noch kein Selbsteintritt erfolgt sei (Funke-Kaiser, restriktiver zum konkludenten Selbsteintritt Filzwieser/Liebminger).(Hier: Auch bei Zugrundelegung dieser Rechtsansicht liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Selbsteintritt erfolgt ist. Zwar wurde der Asylwerber vor dem Bundesasylamt auch eingehend zum Fluchtvorbringen befragt, doch wurden ihm bereits zu Beginn seiner Einvernahme Informationsblätter zur Dublin-Verordnung ausgefolgt, welche er zur Kenntnis nahm; auch wurde er zu Beginn dieser Einvernahme über den weiteren Ablauf des Verfahrens in der Erstaufnahmestelle informiert. Schließlich wurde ihm noch in dieser Einvernahme - wenn auch zeitlich nach der Befragung zu seinen Fluchtgründen - mitgeteilt, dass das Bundesasylamt vorläufig zur Ansicht gelange, dass für die Prüfung des "Asylantrages" Tschechien zuständig sei, was er ebenfalls zur Kenntnis nahm. Im Hinblick auf diesen Ablauf der Einvernahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Befragung bereits das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates (einschließlich der Prüfung, ob Umstände vorlägen, die Österreich zum Selbsteintritt verpflichten könnten; vergleiche hiezu nur VfSlg. 17586) verlassen und ein inhaltliches Asylverfahren geführt wurde. Es ist somit kein Selbsteintritt erfolgt und zeigt der angefochtene Bescheid keine anderen Gründe auf, aus denen die Behebung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 gerechtfertigt gewesen wäre, war er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006200625.X01Im RIS seit
13.07.2009Zuletzt aktualisiert am
19.11.2009