RS Vwgh 2009/5/26 2006/20/0414

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
Dubliner Übk 1997 Art10 Abs1 lite;
Dubliner Übk 1997 Art10 Abs4;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs2;
Dubliner Übk 1997 Art3 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Primäre Zielsetzung des Dubliner Übk 1997 ist es, jedem Asylwerber nur ein einziges Asylverfahren durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften einzuräumen und die mehrfache Asylantragstellung in verschiedenen Mitgliedstaaten ("asylum shopping") zu verhindern. Dieses Anliegen findet seinen Niederschlag vor allem in Art. 3 Abs. 2 legcit, der festlegt, dass der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird. Dementsprechend sieht Art. 10 Abs. 1 lit. e legcit vor, dass jener Mitgliedstaat, der nach den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist und den Antrag bereits abgelehnt hat, unbeschadet der Ausnahmefälle des Art. 10 Abs. 4 Dubliner Übk 1997 verpflichtet ist, den in einem anderen Mitgliedstaat illegal aufhältigen Asylwerber wieder aufzunehmen. Hat der Asylwerber in dem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag eingebracht, so kann er, sofern die Zuständigkeit des Erststaates nicht gemäß Art. 10 Abs. 4 legcit erloschen ist, dorthin ohne neue Prüfung des Asylantrags zurückgeführt werden. Darauf ist die "extraterritoriale Wirkung" von Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten im Dublin-Verbund aber beschränkt. Unbeschadet des im Dubliner Übk 1997 festgelegten "one chance only"-Prinzips kann daraus eine Pflicht des nach den Kriterien des Dubliner Übk 1997 unzuständigen Staates, in dem sich der Asylwerber befindet, sich jedenfalls für unzuständig zu erklären und den Asylwerber in den zuständigen Staat zu überstellen, - schon angesichts des Rechts (bzw. unter bestimmten, in den E VfGH 8. März 2001, G 117/00 ua, und des VwGH E 23. Jänner 2003, 2000/01/0498, dargelegten Voraussetzungen sogar der Pflicht) zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 4 legcit - jedoch nicht abgeleitet werden. Sind Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten aber schon im Hinblick auf die Zuständigkeit nicht bindend, so kann dem Dubliner Übk 1997 eine Sperrwirkung abweisender ausländischer Asylentscheidungen in dem Sinn - dass nämlich ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgewiesener Asylantrag zur Zurückweisung eines in Österreich gestellten Folgeantrags wegen entschiedener Sache führe - umso weniger entnommen werden.(Hier: Der angefochtene Bescheid, mit dem dem Bundesasylamt aufgetragen wurde, im Hinblick auf eine Zurückweisung des Asylantrags der Asylwerberin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu klären, ob ein von ihr früher gestellter Asylantrag in Schweden bereits rechtskräftig abgewiesen worden war, beruht somit auf einer unzutreffenden Rechtsansicht.)Primäre Zielsetzung des Dubliner Übk 1997 ist es, jedem Asylwerber nur ein einziges Asylverfahren durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften einzuräumen und die mehrfache Asylantragstellung in verschiedenen Mitgliedstaaten ("asylum shopping") zu verhindern. Dieses Anliegen findet seinen Niederschlag vor allem in Artikel 3, Absatz 2, legcit, der festlegt, dass der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird. Dementsprechend sieht Artikel 10, Absatz eins, Litera e, legcit vor, dass jener Mitgliedstaat, der nach den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist und den Antrag bereits abgelehnt hat, unbeschadet der Ausnahmefälle des Artikel 10, Absatz 4, Dubliner Übk 1997 verpflichtet ist, den in einem anderen Mitgliedstaat illegal aufhältigen Asylwerber wieder aufzunehmen. Hat der Asylwerber in dem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag eingebracht, so kann er, sofern die Zuständigkeit des Erststaates nicht gemäß Artikel 10, Absatz 4, legcit erloschen ist, dorthin ohne neue Prüfung des Asylantrags zurückgeführt werden. Darauf ist die "extraterritoriale Wirkung" von Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten im Dublin-Verbund aber beschränkt. Unbeschadet des im Dubliner Übk 1997 festgelegten "one chance only"-Prinzips kann daraus eine Pflicht des nach den Kriterien des Dubliner Übk 1997 unzuständigen Staates, in dem sich der Asylwerber befindet, sich jedenfalls für unzuständig zu erklären und den Asylwerber in den zuständigen Staat zu überstellen, - schon angesichts des Rechts (bzw. unter bestimmten, in den E VfGH 8. März 2001, G 117/00 ua, und des VwGH E 23. Jänner 2003, 2000/01/0498, dargelegten Voraussetzungen sogar der Pflicht) zum Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 4, legcit - jedoch nicht abgeleitet werden. Sind Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten aber schon im Hinblick auf die Zuständigkeit nicht bindend, so kann dem Dubliner Übk 1997 eine Sperrwirkung abweisender ausländischer Asylentscheidungen in dem Sinn - dass nämlich ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgewiesener Asylantrag zur Zurückweisung eines in Österreich gestellten Folgeantrags wegen entschiedener Sache führe - umso weniger entnommen werden.(Hier: Der angefochtene Bescheid, mit dem dem Bundesasylamt aufgetragen wurde, im Hinblick auf eine Zurückweisung des Asylantrags der Asylwerberin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu klären, ob ein von ihr früher gestellter Asylantrag in Schweden bereits rechtskräftig abgewiesen worden war, beruht somit auf einer unzutreffenden Rechtsansicht.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006200414.X01

Im RIS seit

02.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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