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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Primäre Zielsetzung des Dubliner Übk 1997 ist es, jedem Asylwerber nur ein einziges Asylverfahren durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften einzuräumen und die mehrfache Asylantragstellung in verschiedenen Mitgliedstaaten ("asylum shopping") zu verhindern. Dieses Anliegen findet seinen Niederschlag vor allem in Art. 3 Abs. 2 legcit, der festlegt, dass der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird. Dementsprechend sieht Art. 10 Abs. 1 lit. e legcit vor, dass jener Mitgliedstaat, der nach den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist und den Antrag bereits abgelehnt hat, unbeschadet der Ausnahmefälle des Art. 10 Abs. 4 Dubliner Übk 1997 verpflichtet ist, den in einem anderen Mitgliedstaat illegal aufhältigen Asylwerber wieder aufzunehmen. Hat der Asylwerber in dem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag eingebracht, so kann er, sofern die Zuständigkeit des Erststaates nicht gemäß Art. 10 Abs. 4 legcit erloschen ist, dorthin ohne neue Prüfung des Asylantrags zurückgeführt werden. Darauf ist die "extraterritoriale Wirkung" von Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten im Dublin-Verbund aber beschränkt. Unbeschadet des im Dubliner Übk 1997 festgelegten "one chance only"-Prinzips kann daraus eine Pflicht des nach den Kriterien des Dubliner Übk 1997 unzuständigen Staates, in dem sich der Asylwerber befindet, sich jedenfalls für unzuständig zu erklären und den Asylwerber in den zuständigen Staat zu überstellen, - schon angesichts des Rechts (bzw. unter bestimmten, in den E VfGH 8. März 2001, G 117/00 ua, und des VwGH E 23. Jänner 2003, 2000/01/0498, dargelegten Voraussetzungen sogar der Pflicht) zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 4 legcit - jedoch nicht abgeleitet werden. Sind Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten aber schon im Hinblick auf die Zuständigkeit nicht bindend, so kann dem Dubliner Übk 1997 eine Sperrwirkung abweisender ausländischer Asylentscheidungen in dem Sinn - dass nämlich ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgewiesener Asylantrag zur Zurückweisung eines in Österreich gestellten Folgeantrags wegen entschiedener Sache führe - umso weniger entnommen werden.(Hier: Der angefochtene Bescheid, mit dem dem Bundesasylamt aufgetragen wurde, im Hinblick auf eine Zurückweisung des Asylantrags der Asylwerberin gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu klären, ob ein von ihr früher gestellter Asylantrag in Schweden bereits rechtskräftig abgewiesen worden war, beruht somit auf einer unzutreffenden Rechtsansicht.)Primäre Zielsetzung des Dubliner Übk 1997 ist es, jedem Asylwerber nur ein einziges Asylverfahren durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften einzuräumen und die mehrfache Asylantragstellung in verschiedenen Mitgliedstaaten ("asylum shopping") zu verhindern. Dieses Anliegen findet seinen Niederschlag vor allem in Artikel 3, Absatz 2, legcit, der festlegt, dass der Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird. Dementsprechend sieht Artikel 10, Absatz eins, Litera e, legcit vor, dass jener Mitgliedstaat, der nach den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist und den Antrag bereits abgelehnt hat, unbeschadet der Ausnahmefälle des Artikel 10, Absatz 4, Dubliner Übk 1997 verpflichtet ist, den in einem anderen Mitgliedstaat illegal aufhältigen Asylwerber wieder aufzunehmen. Hat der Asylwerber in dem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag eingebracht, so kann er, sofern die Zuständigkeit des Erststaates nicht gemäß Artikel 10, Absatz 4, legcit erloschen ist, dorthin ohne neue Prüfung des Asylantrags zurückgeführt werden. Darauf ist die "extraterritoriale Wirkung" von Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten im Dublin-Verbund aber beschränkt. Unbeschadet des im Dubliner Übk 1997 festgelegten "one chance only"-Prinzips kann daraus eine Pflicht des nach den Kriterien des Dubliner Übk 1997 unzuständigen Staates, in dem sich der Asylwerber befindet, sich jedenfalls für unzuständig zu erklären und den Asylwerber in den zuständigen Staat zu überstellen, - schon angesichts des Rechts (bzw. unter bestimmten, in den E VfGH 8. März 2001, G 117/00 ua, und des VwGH E 23. Jänner 2003, 2000/01/0498, dargelegten Voraussetzungen sogar der Pflicht) zum Selbsteintritt nach Artikel 3, Absatz 4, legcit - jedoch nicht abgeleitet werden. Sind Asylentscheidungen anderer Mitgliedstaaten aber schon im Hinblick auf die Zuständigkeit nicht bindend, so kann dem Dubliner Übk 1997 eine Sperrwirkung abweisender ausländischer Asylentscheidungen in dem Sinn - dass nämlich ein in einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgewiesener Asylantrag zur Zurückweisung eines in Österreich gestellten Folgeantrags wegen entschiedener Sache führe - umso weniger entnommen werden.(Hier: Der angefochtene Bescheid, mit dem dem Bundesasylamt aufgetragen wurde, im Hinblick auf eine Zurückweisung des Asylantrags der Asylwerberin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu klären, ob ein von ihr früher gestellter Asylantrag in Schweden bereits rechtskräftig abgewiesen worden war, beruht somit auf einer unzutreffenden Rechtsansicht.)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006200414.X01Im RIS seit
02.07.2009Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010