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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Nach dem Vorbringen des Nachbarn entstehen die eingewendeten Immissionen (Gesundheitsschädigung durch Lichteinwirkung und Lärm, Abgase) dadurch, dass es auf der der öffentlichen Verkehrsfläche wegen ihrer zu geringen Breite (festgestellt wurde die geringste Breite an einer bestimmten Stelle von 2,68 m) zu einer Staubildung kommen werde, die auch zu einem Rückstau auf der zu bebauenden Liegenschaft führen werde. Damit macht der Nachbar nur befürchtete Beeinträchtigungen durch eine behauptete mangelnde Eignung der Zufahrtsstraße geltend; diese angeführten Beeinträchtigungen als Folge einer Engstelle auf der Straße können nicht dem § 8 Vlbg. BauG subsumiert werden.Nach dem Vorbringen des Nachbarn entstehen die eingewendeten Immissionen (Gesundheitsschädigung durch Lichteinwirkung und Lärm, Abgase) dadurch, dass es auf der der öffentlichen Verkehrsfläche wegen ihrer zu geringen Breite (festgestellt wurde die geringste Breite an einer bestimmten Stelle von 2,68 m) zu einer Staubildung kommen werde, die auch zu einem Rückstau auf der zu bebauenden Liegenschaft führen werde. Damit macht der Nachbar nur befürchtete Beeinträchtigungen durch eine behauptete mangelnde Eignung der Zufahrtsstraße geltend; diese angeführten Beeinträchtigungen als Folge einer Engstelle auf der Straße können nicht dem Paragraph 8, Vlbg. BauG subsumiert werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006060005.X02Im RIS seit
25.06.2009Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009