Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) ist verpflichtet, den bei ihr angefochtenen Verwaltungsakt einer Prüfung zu unterziehen. Nur insofern gibt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Prozessthema vor. Das Gesetz verlangt aber nicht, dass sich der Beschwerdeführer auf bestimmte verfahrensrechtliche Rechtsgrundlagen beruft. Es schadet daher auch nicht, wenn sich der Beschwerdeführer bei der Nennung der Rechtsgrundlagen vergreift (vgl. Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz3, Anm. A.21.4. und A 21.5. zu § 88 SPG). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch erkannt, dass eine Beschwerde nicht unter dem Blickwinkel des § 88 Abs. 2 SPG geprüft werden muss, wenn der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer eine bestimmte Verhaltensweise (nur) als "faktische Amtshandlung" in Beschwerde zieht (Hinweis E 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0284). Im gegenständlichen Fall liegt allerdings die umgekehrte Sachverhaltskonstellation vor: Die beschwerdeführenden Parteien stützten ihre Beschwerden in Verkennung der Rechtslage in Bezug auf die Qualifikation des von ihnen angefochtenen Verwaltungsaktes ausdrücklich auf § 88 Abs. 2 SPG. Ungeachtet dessen enthielten ihre Schriftsätze den für eine Prüfung als Maßnahmenbeschwerden erforderlichen Inhalt. Mit § 88 Abs. 2 SPG sollte - wie die Gesetzesmaterialien zum SPG zeigen - für die rechtspolitisch unerwünschte Situation Abhilfe geschaffen werden, dass es auch nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unklar war, ob im Einzelfall eine polizeiliche Maßnahme als Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder (nur) als "schlichtes Polizeihandeln" zu qualifizieren ist (vgl. die RV 148 BlgNR 18. GP 53). Demnach kommt der Vorschrift des § 88 Abs. 2 SPG nur eine ergänzende Hilfsfunktion zu, was auch im Wortlaut dieser Regelung (arg.: "... auf andere Weise" als durch einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) zum Ausdruck gebracht wurde. Ausgehend davon liefe ein strenger Formalismus bei der Prüfung einer Beschwerde, die den angefochtenen Verwaltungsakt klar bezeichnet, ihn aber rechtlich falsch qualifiziert, dem Gesetzeszweck zuwider und findet auch im Wortlaut des Gesetzes keine Deckung. Die belangte Behörde durfte die ihr vorliegenden Beschwerden daher nicht wegen der bloßen Falschbezeichnung als unzulässig zurückweisen und es war der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene, die Zurückweisung betreffende Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. .Die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) ist verpflichtet, den bei ihr angefochtenen Verwaltungsakt einer Prüfung zu unterziehen. Nur insofern gibt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Prozessthema vor. Das Gesetz verlangt aber nicht, dass sich der Beschwerdeführer auf bestimmte verfahrensrechtliche Rechtsgrundlagen beruft. Es schadet daher auch nicht, wenn sich der Beschwerdeführer bei der Nennung der Rechtsgrundlagen vergreift vergleiche Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz3, Anmerkung A.21.4. und A 21.5. zu Paragraph 88, SPG). Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch erkannt, dass eine Beschwerde nicht unter dem Blickwinkel des Paragraph 88, Absatz 2, SPG geprüft werden muss, wenn der - rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer eine bestimmte Verhaltensweise (nur) als "faktische Amtshandlung" in Beschwerde zieht (Hinweis E 20. Dezember 1996, Zl. 96/02/0284). Im gegenständlichen Fall liegt allerdings die umgekehrte Sachverhaltskonstellation vor: Die beschwerdeführenden Parteien stützten ihre Beschwerden in Verkennung der Rechtslage in Bezug auf die Qualifikation des von ihnen angefochtenen Verwaltungsaktes ausdrücklich auf Paragraph 88, Absatz 2, SPG. Ungeachtet dessen enthielten ihre Schriftsätze den für eine Prüfung als Maßnahmenbeschwerden erforderlichen Inhalt. Mit Paragraph 88, Absatz 2, SPG sollte - wie die Gesetzesmaterialien zum SPG zeigen - für die rechtspolitisch unerwünschte Situation Abhilfe geschaffen werden, dass es auch nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unklar war, ob im Einzelfall eine polizeiliche Maßnahme als Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder (nur) als "schlichtes Polizeihandeln" zu qualifizieren ist vergleiche die Regierungsvorlage 148 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 53). Demnach kommt der Vorschrift des Paragraph 88, Absatz 2, SPG nur eine ergänzende Hilfsfunktion zu, was auch im Wortlaut dieser Regelung (arg.: "... auf andere Weise" als durch einen Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt) zum Ausdruck gebracht wurde. Ausgehend davon liefe ein strenger Formalismus bei der Prüfung einer Beschwerde, die den angefochtenen Verwaltungsakt klar bezeichnet, ihn aber rechtlich falsch qualifiziert, dem Gesetzeszweck zuwider und findet auch im Wortlaut des Gesetzes keine Deckung. Die belangte Behörde durfte die ihr vorliegenden Beschwerden daher nicht wegen der bloßen Falschbezeichnung als unzulässig zurückweisen und es war der vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene, die Zurückweisung betreffende Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005010203.X03Im RIS seit
22.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009