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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die in § 88 Abs. 1 SPG geregelte Beschwerdemöglichkeit kein selbständiges Rechtsinstitut, sondern nur ein Fall der im Allgemeinen im B-VG und AVG vorgesehenen sogenannten Maßnahmenbeschwerde ist. In einer solchen ist die ausdrückliche Berufung auf bestimmte Rechtsgrundlagen, wie sich aus § 67c Abs. 2 AVG und § 88 Abs. 4 SPG ergibt, nicht erforderlich. Die ausdrückliche Berufung eines Beschwerdeführers auf § 88 SPG ändert somit am Rechtscharakter seiner Maßnahmenbeschwerde, auf welcher Rechtsgrundlage immer, nichts (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1995, Zl. 94/02/0500, vom 23. September 1998, Zl. 97/01/1065, vom 16. Februar 2000, Zl. 99/01/0339, und vom 21. Dezember 2000, 96/01/0351).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die in Paragraph 88, Absatz eins, SPG geregelte Beschwerdemöglichkeit kein selbständiges Rechtsinstitut, sondern nur ein Fall der im Allgemeinen im B-VG und AVG vorgesehenen sogenannten Maßnahmenbeschwerde ist. In einer solchen ist die ausdrückliche Berufung auf bestimmte Rechtsgrundlagen, wie sich aus Paragraph 67 c, Absatz 2, AVG und Paragraph 88, Absatz 4, SPG ergibt, nicht erforderlich. Die ausdrückliche Berufung eines Beschwerdeführers auf Paragraph 88, SPG ändert somit am Rechtscharakter seiner Maßnahmenbeschwerde, auf welcher Rechtsgrundlage immer, nichts vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 1995, Zl. 94/02/0500, vom 23. September 1998, Zl. 97/01/1065, vom 16. Februar 2000, Zl. 99/01/0339, und vom 21. Dezember 2000, 96/01/0351).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005010203.X02Im RIS seit
22.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009