RS Vwgh 2009/5/26 2005/01/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
SPG 1991 §88 Abs1;
SPG 1991 §88 Abs2;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Rechtssatz

Die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) wertet das Abreißen bzw. Durchstreichen einer Seite der (hier italienischen) Konzessionsurkunde für den Kraftfahrlinienverkehr durch das Grenzkontrollorgan als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Diese setzt voraus, dass ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig (und ohne vorangegangenen Bescheid) einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67a Rz 34ff mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall soll das Grenzkontrollorgan nach dem als wahr unterstellten Vorbringen des Erstbeschwerdeführers (des Buslenkers) auf die Konzessionsurkunde nach Übergabe durch den Lenker so eingewirkt haben, dass sie in ihrer Einheit zerstört wurde, um die weitere Benutzung zu verhindern. Es wurde also unmittelbar (ohne vorangegangenen Bescheid) und gegen den Willen der Betroffenen ein behördlich gewollter Zustand (nämlich die Verhinderung der weiteren Benützung dieser Urkunde) durch die Anwendung von Zwang verwirklicht. Damit erweist sich die Qualifikation des Verwaltungsaktes als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als richtig. § 88 Abs. 2 SPG kann im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen. [Hier: Nach dem Beschwerdevorbringen hat sich der Erstbeschwerdeführer als Lenker eines im internationalen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Reisebusses der Zweitbeschwerdeführerin der Einreisekontrolle nach Österreich gestellt. Dabei sei vom Grenzkontrollorgan u.a. auch die Linienkonzession kontrolliert worden. Es sei dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen worden, dass die vorgezeigte italienische Konzessionsurkunde (betreffend die der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin erteilten Linienkonzession) gefälscht sei. Der kontrollierende Beamte habe das erste Blatt der Konzessionsurkunde abgerissen und durchgestrichen.]Die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) wertet das Abreißen bzw. Durchstreichen einer Seite der (hier italienischen) Konzessionsurkunde für den Kraftfahrlinienverkehr durch das Grenzkontrollorgan als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Diese setzt voraus, dass ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig (und ohne vorangegangenen Bescheid) einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 67 a, Rz 34ff mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall soll das Grenzkontrollorgan nach dem als wahr unterstellten Vorbringen des Erstbeschwerdeführers (des Buslenkers) auf die Konzessionsurkunde nach Übergabe durch den Lenker so eingewirkt haben, dass sie in ihrer Einheit zerstört wurde, um die weitere Benutzung zu verhindern. Es wurde also unmittelbar (ohne vorangegangenen Bescheid) und gegen den Willen der Betroffenen ein behördlich gewollter Zustand (nämlich die Verhinderung der weiteren Benützung dieser Urkunde) durch die Anwendung von Zwang verwirklicht. Damit erweist sich die Qualifikation des Verwaltungsaktes als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als richtig. Paragraph 88, Absatz 2, SPG kann im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen. [Hier: Nach dem Beschwerdevorbringen hat sich der Erstbeschwerdeführer als Lenker eines im internationalen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Reisebusses der Zweitbeschwerdeführerin der Einreisekontrolle nach Österreich gestellt. Dabei sei vom Grenzkontrollorgan u.a. auch die Linienkonzession kontrolliert worden. Es sei dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen worden, dass die vorgezeigte italienische Konzessionsurkunde (betreffend die der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin erteilten Linienkonzession) gefälscht sei. Der kontrollierende Beamte habe das erste Blatt der Konzessionsurkunde abgerissen und durchgestrichen.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005010203.X01

Im RIS seit

22.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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