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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) wertet das Abreißen bzw. Durchstreichen einer Seite der (hier italienischen) Konzessionsurkunde für den Kraftfahrlinienverkehr durch das Grenzkontrollorgan als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Diese setzt voraus, dass ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig (und ohne vorangegangenen Bescheid) einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, § 67a Rz 34ff mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall soll das Grenzkontrollorgan nach dem als wahr unterstellten Vorbringen des Erstbeschwerdeführers (des Buslenkers) auf die Konzessionsurkunde nach Übergabe durch den Lenker so eingewirkt haben, dass sie in ihrer Einheit zerstört wurde, um die weitere Benutzung zu verhindern. Es wurde also unmittelbar (ohne vorangegangenen Bescheid) und gegen den Willen der Betroffenen ein behördlich gewollter Zustand (nämlich die Verhinderung der weiteren Benützung dieser Urkunde) durch die Anwendung von Zwang verwirklicht. Damit erweist sich die Qualifikation des Verwaltungsaktes als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als richtig. § 88 Abs. 2 SPG kann im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen. [Hier: Nach dem Beschwerdevorbringen hat sich der Erstbeschwerdeführer als Lenker eines im internationalen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Reisebusses der Zweitbeschwerdeführerin der Einreisekontrolle nach Österreich gestellt. Dabei sei vom Grenzkontrollorgan u.a. auch die Linienkonzession kontrolliert worden. Es sei dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen worden, dass die vorgezeigte italienische Konzessionsurkunde (betreffend die der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin erteilten Linienkonzession) gefälscht sei. Der kontrollierende Beamte habe das erste Blatt der Konzessionsurkunde abgerissen und durchgestrichen.]Die belangte Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) wertet das Abreißen bzw. Durchstreichen einer Seite der (hier italienischen) Konzessionsurkunde für den Kraftfahrlinienverkehr durch das Grenzkontrollorgan als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Diese setzt voraus, dass ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig (und ohne vorangegangenen Bescheid) einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 67 a, Rz 34ff mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Im gegenständlichen Fall soll das Grenzkontrollorgan nach dem als wahr unterstellten Vorbringen des Erstbeschwerdeführers (des Buslenkers) auf die Konzessionsurkunde nach Übergabe durch den Lenker so eingewirkt haben, dass sie in ihrer Einheit zerstört wurde, um die weitere Benutzung zu verhindern. Es wurde also unmittelbar (ohne vorangegangenen Bescheid) und gegen den Willen der Betroffenen ein behördlich gewollter Zustand (nämlich die Verhinderung der weiteren Benützung dieser Urkunde) durch die Anwendung von Zwang verwirklicht. Damit erweist sich die Qualifikation des Verwaltungsaktes als Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als richtig. Paragraph 88, Absatz 2, SPG kann im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangen. [Hier: Nach dem Beschwerdevorbringen hat sich der Erstbeschwerdeführer als Lenker eines im internationalen Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Reisebusses der Zweitbeschwerdeführerin der Einreisekontrolle nach Österreich gestellt. Dabei sei vom Grenzkontrollorgan u.a. auch die Linienkonzession kontrolliert worden. Es sei dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfen worden, dass die vorgezeigte italienische Konzessionsurkunde (betreffend die der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin erteilten Linienkonzession) gefälscht sei. Der kontrollierende Beamte habe das erste Blatt der Konzessionsurkunde abgerissen und durchgestrichen.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005010203.X01Im RIS seit
22.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009