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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Mit § 74 Abs 1 Z 1 FrPolG 2005 wird nur das Verbot von Ersatzzustellungen (vgl § 21 ZustG) festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert (vgl. im Gegensatz dazu etwa § 76 Abs 4 FrPolG 2005, wonach im Falle des tatsächlichen Zukommens einer Ausfertigung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides an den Fremden die Zustellung selbst dann als vollzogen gilt, wenn ein Vertretungsverhältnis besteht). (Hier: Die belBeh hatte vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses ausgehen. Die persönliche Übergabe eines "Ladungsbescheides" zu eigenen Handen an den Fremden hatte daher keine rechtliche Wirkung. Der Ladungsbescheid trat rechtlich nie in Existenz. Es war daher nicht möglich, dagegen zulässigerweise Beschwerde zu führen.)Mit Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 wird nur das Verbot von Ersatzzustellungen vergleiche Paragraph 21, ZustG) festgelegt, nicht aber der als Empfänger des zuzustellenden Bescheides zu bezeichnende Personenkreis geändert vergleiche im Gegensatz dazu etwa Paragraph 76, Absatz 4, FrPolG 2005, wonach im Falle des tatsächlichen Zukommens einer Ausfertigung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides an den Fremden die Zustellung selbst dann als vollzogen gilt, wenn ein Vertretungsverhältnis besteht). (Hier: Die belBeh hatte vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses ausgehen. Die persönliche Übergabe eines "Ladungsbescheides" zu eigenen Handen an den Fremden hatte daher keine rechtliche Wirkung. Der Ladungsbescheid trat rechtlich nie in Existenz. Es war daher nicht möglich, dagegen zulässigerweise Beschwerde zu führen.)
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Stellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210014.X02Im RIS seit
13.11.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013