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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/22/0607 E 28. August 2008 RS 1 (Hier: Jener Rechtsanwalt, der den Fremden zuvor im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes vertreten hat, schritt auch im Verfahren "zur Sicherung der Ausreise" ein. Die belBeh musste vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses auch in diesem Verfahren ausgehen, daher hatte die persönliche Übergabe des "Ladungsbescheides" an den Fremden selbst keine rechtliche Wirkung.)Stammrechtssatz
Im Fall des Bestehens einer wirksamen Vollmacht hat sich die Behörde an den Vertreter zu wenden, also alle Verfahrensakte mit Wirkung für die Partei diesem gegenüber zu setzen. Dem Bevollmächtigten sind alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen und dieser ist als Empfänger zu bezeichnen.(Hier: Aus der Erklärung, dass ein in einem anderen Verfahren bevollmächtigter Anwalt eine Ausfertigung des Bescheides zwecks Erhebung einer Berufung erhalten soll, kann nur der Schluss gezogen werden, dass dieser Vertreter auch in diesem Verfahren für die Partei bevollmächtigt ist. Die belBeh musste vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses auch im gegenständlichen Verfahren ausgehen, daher hatte die persönliche Übergabe des Bescheides an den Fremden selbst keine rechtliche Wirkung.)
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Stellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210014.X01Im RIS seit
13.11.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013