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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0106 2009/04/0105Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/07/0222 E 20. Februar 1997 RS 1 (Hier: Nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Ein Recht auf Akteneinsicht besteht nicht schon dann, wenn die die Akteneinsicht begehrende Person in einem anderen Verfahren Partei ist und die Geltendmachung oder Verteidigung ihrer Interessen in diesem Verfahren die Kenntnis der Akten erfordert (Hinweis 5.7.1973, 144/73, VwSlg 8444 A/1973). Das Recht auf Gewährung der Akteneinsicht besteht somit nur gegenüber jener Behörde, die ein konkretes Verwaltungsverfahren führt (Hinweis E 9.6.1995, 85/02/0146).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040104.X06Im RIS seit
10.07.2009Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019