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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0106 2009/04/0105Rechtssatz
Wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen, begehren sie Aktensicht in einem Verfahren, in dem sie nicht als Beschuldigte im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehen. Aus der Beschwerde ergibt sich ebenso wenig, dass ein Fall eines Privatanklagedeliktes iSd § 56 Abs. 1 VStG 1991 vorliegt. Die Beschwerdeführer könnten demnach eine allfällige Parteistellung in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend den konsenslosen bzw. konsenswidrigen Betrieb einer Betriebsanlage nur auf § 57 Abs. 1 VStG gründen. Nach dieser Bestimmung ist, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG. Die GewO 1994 enthält jedoch keine derartigen Verwaltungsvorschriften, die die Behörde dazu verpflichteten, auch über die aus einer Verwaltungsübertretung wegen des konsenslosen bzw. konsenswidrigen Betriebes einer Betriebsanlage abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. Regelungen, wie etwa jene gemäß § 27 Abs. 5 Gefahrgutbeförderungsgesetz, § 174 Abs. 2 Forstgesetz 1975 oder auch § 100 Abs. 6 StVO sind den im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen der GewO 1994 fremd. Dass die Beschwerdeführer Eigentümer eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes und somit gemäß § 17 Abs. 1 VStG Partei eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens wären, ist nach Lage des Falles nicht zu erkennen.Wie die Beschwerdeführer selbst vorbringen, begehren sie Aktensicht in einem Verfahren, in dem sie nicht als Beschuldigte im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehen. Aus der Beschwerde ergibt sich ebenso wenig, dass ein Fall eines Privatanklagedeliktes iSd Paragraph 56, Absatz eins, VStG 1991 vorliegt. Die Beschwerdeführer könnten demnach eine allfällige Parteistellung in einem Verwaltungsstrafverfahren betreffend den konsenslosen bzw. konsenswidrigen Betrieb einer Betriebsanlage nur auf Paragraph 57, Absatz eins, VStG gründen. Nach dieser Bestimmung ist, soweit die Behörde nach einzelnen Verwaltungsvorschriften im Straferkenntnis auch über die aus einer Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden hat, der Anspruchsberechtigte Partei im Sinne des AVG. Die GewO 1994 enthält jedoch keine derartigen Verwaltungsvorschriften, die die Behörde dazu verpflichteten, auch über die aus einer Verwaltungsübertretung wegen des konsenslosen bzw. konsenswidrigen Betriebes einer Betriebsanlage abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden. Regelungen, wie etwa jene gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Gefahrgutbeförderungsgesetz, Paragraph 174, Absatz 2, Forstgesetz 1975 oder auch Paragraph 100, Absatz 6, StVO sind den im vorliegenden Zusammenhang einschlägigen Bestimmungen der GewO 1994 fremd. Dass die Beschwerdeführer Eigentümer eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes und somit gemäß Paragraph 17, Absatz eins, VStG Partei eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens wären, ist nach Lage des Falles nicht zu erkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040104.X05Im RIS seit
10.07.2009Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019