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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §17;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0106 2009/04/0105Rechtssatz
Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sind kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG 1991 der Beschuldigte (vgl. § 32 Abs. 1 VStG), der Privatankläger (vgl. § 56 Abs. 2 VStG) und der Privatbeteiligte (vgl. § 57 Abs. 1 VStG). Des weiteren ergibt sich aus § 17 VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes (vgl. das zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des VStG 1950 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1983, Zl. 82/02/0237).Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sind kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG 1991 der Beschuldigte vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, VStG), der Privatankläger vergleiche Paragraph 56, Absatz 2, VStG) und der Privatbeteiligte vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, VStG). Des weiteren ergibt sich aus Paragraph 17, VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes vergleiche das zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des VStG 1950 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1983, Zl. 82/02/0237).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040104.X04Im RIS seit
10.07.2009Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019