RS Vwgh 2009/5/27 2009/04/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §17;
VStG §32 Abs1;
VStG §56 Abs2;
VStG §57 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0106 2009/04/0105

Rechtssatz

Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sind kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG 1991 der Beschuldigte (vgl. § 32 Abs. 1 VStG), der Privatankläger (vgl. § 56 Abs. 2 VStG) und der Privatbeteiligte (vgl. § 57 Abs. 1 VStG). Des weiteren ergibt sich aus § 17 VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes (vgl. das zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des VStG 1950 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1983, Zl. 82/02/0237).Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sind kraft ausdrücklicher Bestimmungen des VStG 1991 der Beschuldigte vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, VStG), der Privatankläger vergleiche Paragraph 56, Absatz 2, VStG) und der Privatbeteiligte vergleiche Paragraph 57, Absatz eins, VStG). Des weiteren ergibt sich aus Paragraph 17, VStG eine Parteistellung des vom Beschuldigten verschiedenen Eigentümers eines vom Verfall bedrohten Gegenstandes vergleiche das zu den im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen des VStG 1950 ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1983, Zl. 82/02/0237).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009040104.X04

Im RIS seit

10.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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