Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/04/0106 2009/04/0105Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001/04/0173, mwN) hat auf die Handhabung der nach § 360 GewO 1994 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen niemand einen Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde, und deren Nichtergreifen eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Der Behörde soll ein rasches Einschreiten und gegebenenfalls auch ein ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung des Bescheides notwendiges Eingreifen ermöglicht werden, weshalb diese Maßnahmen auch bloß vorübergehender Natur sind. Somit ergibt sich aus dem Gesetz, dass dem Nachbarn weder ein Antragsrecht zukommt, ein Verfahren nach § 360 GewO 1994 einzuleiten, noch, dass ihm ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt wäre. Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt somit eine Parteistellung der Beschwerdeführer in einem "allfälligen Schließungsverfahren" nicht in Betracht. Daraus folgend haben die Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren aber auch kein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 1 AVG.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001/04/0173, mwN) hat auf die Handhabung der nach Paragraph 360, GewO 1994 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen niemand einen Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde, und deren Nichtergreifen eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Der Behörde soll ein rasches Einschreiten und gegebenenfalls auch ein ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung des Bescheides notwendiges Eingreifen ermöglicht werden, weshalb diese Maßnahmen auch bloß vorübergehender Natur sind. Somit ergibt sich aus dem Gesetz, dass dem Nachbarn weder ein Antragsrecht zukommt, ein Verfahren nach Paragraph 360, GewO 1994 einzuleiten, noch, dass ihm ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt wäre. Im Lichte dieser Rechtsprechung kommt somit eine Parteistellung der Beschwerdeführer in einem "allfälligen Schließungsverfahren" nicht in Betracht. Daraus folgend haben die Beschwerdeführer in einem solchen Verfahren aber auch kein Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009040104.X03Im RIS seit
10.07.2009Zuletzt aktualisiert am
03.04.2019